Aus Unfällen lernen: Unzureichende Koordinierung bei der Inbetriebnahme eines Windparks

Arbeitsauftrag: Bei den Bauarbeiten für einen neuen Windpark wurde zur Netzeinspeisung eine 20 kV/110kV-Umspannstation errichtet. Stefan Wegner*, Monteur einer Installationsfirma, sollte die Inbetriebnahme der Umspannstation vorbereiten und dort die Schutzrelais der 20 kV-Einspeisung überprüfen. Zur selben Zeit führten hier auch zwei Monteure einer anderen Firma Kabelprüfungen durch.

Unfallhergang:
Am Unfalltag hatte der allein arbeitende Stefan Wegner den Schaltwagen des Feldes 1 der 20 kV-Anlage herausgefahren. Der Schalter im Feld 2 war geschlossen. Die Umspannstation war noch vollständig spannungsfrei. Es waren erst einige Abgangskabel angeschlossen. Kurz nachdem Stefan Wegner seine Arbeit aufgenommen hatte, trafen die beiden Monteure der anderen Firma in der Umspannstation ein, um dort Kabelprüfungen durchzuführen.  Nach einem kurzen Informationsaustausch schlossen diese beiden Monteure ihre Prüfeinrichtungen zur Kabelprüfung im Feld 2 an. Einer von ihnen wies den allein arbeitenden Stefan Wegner noch darauf hin, dass er nicht in Feld 2 gehen solle. Die beiden Kollegen fuhren daraufhin mit ihrem Kabelmesswagen zur acht Kilometer entfernten Schaltanlage, um die Kabelprüfspannung einzukoppeln. Stefan Wegner berührte während seiner Relaisprüfungen in der Umspannstation versehentlich eine Sammelschiene. Dabei erlitt er durch die eingekoppelte Kabelprüfspannung einen Stromschlag.
 
Unfallanalyse:
Der Betreiber der Umspannstation versäumte bei der Beauftragung der beiden Fremdfirmen, seiner Pflicht zur Koordinierung der Aufgaben nachzukommen, und hat damit gegen § 6 der BGV A1 verstoßen. In Absatz 2 heißt es: „Insbesondere haben sie (Unternehmer), soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit besonderer Weisungsbefugnis auszustatten.“ Trotzdem hätten aber auch die beiden Kollegen der Kabelprüffirma gewissenhaft prüfen müssen, ob bzw. inwieweit der allein arbeitende Kollege durch ihre Arbeiten gefährdet war.  
 
* Name von der Redaktion geändert

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