Aus Unfällen lernen: Erfahrener Monteur stellte Spannungsfreiheit nicht fest
Aus Unfällen lernen: Erfahrener Monteur stellte Spannungsfreiheit nicht fest
Monteur erlitt beim Zusammendrücken gespreizter Kabelenden eine tödliche Körperdurchströmung von Hand zu Hand.
Arbeitsauftrag:
In einem Ortsnetz sollte ein neuer Kabelring errichtet werden. Das neue Teilstück des Ringes war schon verlegt und musste nur noch mit einer Verbindungsmuffe mit dem schon bestehenden Teilstück zu einem Ring verbunden werden. Dazu wurden zwei Monteure eines Netzbetreibers eingesetzt.
Unfallhergang:
Der schaltberechtigte Monteur Michael Schmidt* setzte zunächst die Kabel am gemeinsamen Verteilerschrank unter Spannung, um die Phasenlage an den Kabelenden bestimmen zu können. Sein Kollege Paul Meier* sollte mit einem Spannungsprüfer in der 150 Meter entfernten Muffengrube die Phasenlage feststellen. Nach beendeter Phasenbestimmung signalisierte Paul Meier per Blickkontakt, dass wieder freigeschaltet werden konnte. Der schaltberechtigte Michael Schmidt entfernte die NH-Sicherungen an den Abgängen des alten und neuen Teilstücks und legte die Erdungs- und Kurzschlussvorrichtung ein. Danach ging er zur Muffengrube, um die Freigabe zur Arbeit zu erteilen. Dort traf er auf seinen bereits bewusstlosen Kollegen Paul Meier und begann sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Obwohl Michael Schmidt den Notarzt unverzüglich alarmiert hatte, konnte dieser nur noch den Tod des Unfallopfers feststellen.
Unfallanalyse:
Nachdem der Verunglückte signalisiert hatte, dass die Kabel wieder freigeschaltet werden können, ist er offenbar unmittelbar danach in die Muffengrube gestiegen und hat dort die Kabelenden für die Muffenmontage vorbereitet. Beim Zusammendrücken der gespreizten Kabelenden erlitt er dann eine Körperdurchströmung von Hand zu Hand. Trotz langjähriger Berufserfahrung stellte der Verunglückte weder die Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle fest noch wartete er auf die Freigabe zur Arbeit. Damit verstieß er gegen § 6 der BGV A3 und VDE 0105-100 Abschnitt 4.4 Kommunikation: "Freigabe zur Arbeit … darf nicht auf Grund von Zeichengebung oder vorher getroffener Zeitabsprache erfolgen."
* Namen von der Redaktion geändert
Weitere Informationen
- Webcode: 14391176
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