Aus Unfällen lernen: Unberechtigt wiedereingeschaltet

Monteur erlitt durch unberechtiges Wiedereinschalten eines Schalters eine Körperdurchströmung.

Arbeitsauftrag:
Eine Firma wurde beauftragt, im Rahmen eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses Elektroinstallationsarbeiten auszuführen. Die Arbeiten wurden von zwei Monteuren vorgenommen. Gemeinsam mit den beiden befanden sich am Unfalltag auch Mitarbeiter einer Malerfirma in der Wohnung, um Anstricharbeiten auszuführen.

Unfallhergang:
Einer der Monteure arbeitete am Unfalltag im Keller, um am Zählerschrank die Hauptsicherungen der Wohnung zu entfernen. Währenddessen installierte sein Kollege oben in der Küche Steckdosen. Dazu hatte er den betreffenden Stromkreis in der Wohnungsverteilung mit dem Leitungsschutzschalter freigeschaltet und den Schalter durch ein Verbotsschild gegen Wiedereinschalten gesichert. In der Küche waren mehrere Steckdosen zu montieren. An der ersten Steckdose stellte der Monteur die Spannungsfreiheit fest. Da für ihn der Stromkreis eindeutig identifiziert war, prüfte er bei den weiteren Steckdosen nicht erneut die Spannungsfreiheit. Bei seiner Arbeit an der zweiten Steckdose berührte der Monteur mit den Fingern der linken und der rechten Hand jeweils die blanken Leiterenden und erlitt völlig unerwartet eine Körperdurchströmung.

Unfallanalyse:
Die spätere Unfalluntersuchung ergab, dass die Hauptsicherungen der Wohnung erst nach Abschluss der Arbeiten und in Absprache der beiden Monteure wieder im Keller eingesetzt werden sollten. Somit konnte an den Steckdosen in der Küche keine Spannung anliegen, da der Stromkreis noch zusätzlich durch den Leitungsschutzschalter in der Unterverteilung freigeschaltet war. Deshalb wird vermutet, dass der LS-Schalter durch Mitarbeiter der Malerfirma kurzzeitig zugeschaltet wurde, um den richtigen Schalter für die Deckenbeleuchtung ihres Raumes zu finden. Das Schild „Nicht schalten“ an der Unterverteilung hielt die Malerkollegen offenbar nicht vom verbotswidrigen Schalten ab. Vor Aufnahme der Arbeiten hätte eine Koordinierung zwischen den Gewerken nach § 6 der BGV A1 erfolgen müssen. In Absatz 2 heißt es: "Insbesondere haben sie (Unternehmer), soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit besonderer Weisungsbefugnis auszustatten.“

Besser ist der Einsatz von Sperrelementen (s. Foto), die leichter einem Stromkreis zugeordnet werden können. Sperrelemente mit zusätzlichen Arretierungen können unberechtigtes Wiedereinschalten noch wirksamer verhindern.

  • Webcode: 14442982
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