Brand- und Explosionsschutz

Beim Bearbeiten, wie z. B. Stanzen, Schneiden, Sägen oder Fräsen von Papier, Pappe und ähnlichen Materialien entsteht Staub, der nicht nur zu Verunreinigungen, sondern auch zu Brand- und Explosionsgefahren führen kann. Papier und Papierstaub sind grundsätzlich brennbar. Stäube in ausreichend hoher Konzentration in der Luft sind sogar explosionsfähig.

Arbeitsräume und Maschinen
Die in einer Buchbinderei eingesetzten Papiermengen stellen eine entsprechende Brandlast dar. Bei der Verarbeitung entsteht zusätzlich Papierstaub, der sich auf Maschinen und baulichen Einrichtungen niederschlägt. Aufgewirbelter Staub kann sich sehr leicht entzünden und ist daher gleichzusetzen mit einer besonderen Brandgefahr. Stäube in ausreichend hoher Konzentration in der Luft sind sogar explosionsfähig. Großflächige Staubablagerungen (u. a. auch im Bereich der Ballenpressen) sind unbedingt zu vermeiden.

Um Brand- und Explosionsgefahren vorzubeugen, müssen daher die Maschinen und andere Einrichtungen im Arbeitsraum genauso wie der Fußboden regelmäßig mit einem für das Aufsaugen von brennbaren Stäuben geeigneten Staubsauger gereinigt werden. Ein handelsüblicher Industriestaubsauger ist hierfür in der Regel nicht geeignet. Die Eignung muss der Hersteller daher schriftlich bescheinigen. Kann im Einsatzbereich die Bildung einer Zone 22 nicht ausgeschlossen werden, ist ein Gerät der Bauart Zone 22 nach DIN 60335-2-69, Anhang CC (früher: Kennzeichnung "B1") erforderlich.  DGUV Information 209-084

In vielen Bereichen kommen auch stationäre Absauganlagen zum Einsatz. Wie für alle Arbeitsbereiche muss auch für Absauganlagen eine Gefährdungsermittlung und -beurteilung durchgeführt werden. Für die Entscheidung, ob der Staub explosionsfähig ist, ist die Kenntnis der vorhandenen Staubmenge in Verbindung mit der vorhandenen Luftmenge erforderlich. Solange ein ständig sicheres Unterschreiten der "unteren Explosionsgrenze" (UEG) nicht nachgewiesen werden kann, muss vom Vorliegen zumindest einer Zone 22 ausgegangen werden. Über die konkrete Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung und die ggf. erforderliche Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes können bei der Berufsgenossenschaft Arbeitshilfen angefordert werden.

Im Ergebnis müssen in der Regel geeignete Explosionsschutzmaßnahmen, wie z. B. regelmäßige Reinigung, Zündfunkenvermeidung (Rauchverbot, offenes Feuer und Licht vermeiden, Feuererlaubnisscheine u. a.) und die Unterweisung der Beschäftigten festgelegt und durchgeführt werden.

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