Gefährdungen
Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Einsatzgebieten von Fotografinnen und Fotografen existieren für diese Berufsgruppe diverse Gefährdungen, die abhängig von der Tätigkeit völlig unterschiedlich sein können. Einige typische Gefährdungen werden hier beschreiben.
Sei es bei der Architektur-, der Industrie- oder der Naturfotografie - beispielsweise in den Bergen - oder auch nur bei einer Gruppenaufnahme, häufig müssen Fotografinnen und Fotografen ihre Objekte aus einer erhöhten Position (Perspektive) aus fotografieren. Dabei besteht immer auch das Risiko eines Absturzes.
Sei es, dass für das Bild der Hochzeitsgesellschaft auf der Wiese nur ein erhöhter Standpunkt (z. B. auf einer Leiter) "mal schnell" benötigt wird oder aber für das Foto der Industrieanlage eine Hubarbeitsbühne erforderlich ist. Allerdings gibt es keine einfache gültige Definition des Absturzrisikos. Die mögliche Gefährdung muss daher immer individuell für den jeweiligen Einsatzort ermittelt und beurteilt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Technische Regel TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen" (www.baua.de) beschreibt, wie vorgegangen werden muss, wenn Gefährdungen durch Absturz beurteilt werden müssen.
Eine wichtige Schutzmaßnahme ist das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). PSAgA gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen und schützen den Benutzer vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder durch Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem). Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko.
PSAgA unterliegen der DGUV Regel 112‑198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" sowie der DGUV Regel 112‑199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen". Informationen hierzu finden sich auch in der DGUV Information 212‑515 "Persönliche Schutzausrüstungen".
Für die Benutzung von PSAgA hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält. Diese bildet zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung und der Gebrauchsanleitung des Herstellers die Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung. Auf dieser Grundlage sind die Beschäftigten vor der erstmaligen Tätigkeit zu unterweisen. Die Unterweisung muss praktische Übungen beinhalten und mindestens einmal jährlich wiederholt werden.
Da praktische Übungen mit PSAgA oder mit Rettungsausrüstungen mit Gefährdungen verbunden sind, die weit über das übliche Maß anderer praktischer Übungen hinausgehen, müssen Personen, die derartige Übungen durchführen, über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese Fachkunde kann nach dem DGUV Grundsatz 312‑001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" erworben werden.
Je nach Aufgabenstellung ist es für Fotografinnen und Fotografen erforderlich, für ihre Aufnahmen einen erhöhten Standort einzunehmen.
Bis zu einer Höhe von maximal 5 Metern können hierbei Leitern verwendet werden - einerseits als Aufstiegshilfe, um einen höher gelegenen Arbeitsplatz zu erreichen, und andererseits wird der erhöhte Standort auf der Leiter als Arbeitsplatz genutzt. Bei der Verwendung von Leitern sind die auftretenden Gefährdungen, insbesondere die Absturzgefahr, zu beurteilen sowie die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln. Dabei sind die verschiedenen Leiterbauarten, ihre Anbauteile und ggf. das Zubehör zu berücksichtigen.
Eine gute Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung bei der Verwendung von Leitern bietet der Tipp "Benutzen von Leitern" (T002) oder die Technische Regel für Betriebssicherheit 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" (erhältlich bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de).
Sogenannte elektrische Betriebsmittel dürfen nur sicher betrieben werden. D.h. zur Erhaltung des sicheren Zustandes sind Erstprüfungen und wiederkehrende Prüfungen erforderlich.
Dies gilt z. B. für: Leuchten, Verlängerungsleitungen, Tischsteckdosen, Netzgeräte, Ladegeräte, aber auch für die an der Arbeitsstelle zur Verfügung stehenden Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Radios usw.
Es muss gewährleistet sein, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel vor Inbetriebnahmen, nach Reparaturen und in regelmäßigen Zeitabständen geprüft werden. Reparaturen dürfen nur von Elektrofachkräften durchgeführt werden. Ein schriftlicher Nachweis über die vorschriftengerechte Ausführung ist von den beauftragten Fachfirmen zu fordern. Einzelheiten erfahren Sie in der DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel"
Bildberichterstatter sind bei Ihrer Tätitgkeit zahlreichen Gefährdungen ausgesetzt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Vorfeld des Einsatzes eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Eine Hilfestellung für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung enthält die Broschüre "Produktion von Fernseh-, Hörfunk- und Internetbeiträgen – Handlungshilfe für sicheres und gesundes Arbeiten" der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) im Abschnitt "6.13 Produktionen in Katastrophen-, Krisen- und Kriegsgebieten".
Versicherten der BG ETEM, die sich unmittelbar auf einen Einsatz in Kriegs- und Krisengebieten vorbereiten müssen, bieten wir die Möglichkeit, an so genannten HEAT-Seminaren (Hostile Environment Awareness Training) teilzunehmen. Diese Seminare werden nicht von der BG ETEM selbst, sondern von externen Anbietern durchgeführt.
Für weitere Infos senden Sie Ihr konkretes Anliegen bitte an bildung-wiesbaden@bgetem.de. Wir nehmen anschließend kurzfristig Kontakt mit Ihnen auf.
Neben der Tätigkeit des Fotografierens kommen in einem Fotofachgeschäft noch eine Vielzahl an weiteren Tätigkeiten hinzu, wie z. B. Kassiertätigkeiten, Bürotätigkeiten, Beratung von Kundinnen und Kunden, Warenbestellung, Retourenabwicklung usw.
Abhängig von den individuellen Tätigkeiten müssen auch die entsprechenden Gefährdungen individuell betrachtet werden. Dies können z. B. mechanische, elektrische oder chemische Gefährdungen sein oder auch Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen, durch spezielle Arbeitsumgebungsbedingungen oder auch psychische Belastungen.
Eine praxisnahe Hilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für den Einzelhandel und zur Durchführung der Unterweisung der Beschäftigten gibt die DGUV Regel 108-601 "Branche Einzelhandel".
Ständiges Sitzen oder lang andauerndes Stehen ist ungesund.
Während das Stehen an vielen gewerblichen Arbeitsplätzen überwiegt, ist an immer mehr Arbeitsplätzen das Sitzen vor dem Bildschirm als Arbeitshaltung anzutreffen. So z. B. auch bei der Bildbearbeitung.
Allgemein führt jede Körperhaltung, wenn sie über längere Zeit eingenommen werden muss, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das Konzept der Dynamik hilft, das Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu minimieren: Es muss an jedem Arbeitsplatz möglich sein, die Körperhaltung zeitweise zu wechseln.
Ausführliche Informationen zum Thema Ergonomie sind auf unserer Internetseite zu finden.
Fast 18.500 Wege- und Dienstwegeunfälle verzeichnete die BG ETEM im Jahr 2019, davon endeten 37 tödlich und mehrere hundert mit schweren und bleibenden Schäden für die Betroffenen. Daher ist jede und jeder Einzelne aufgefordert, Gefährdungen der Verkehrssicherheit aufzudecken und durch sinnvolle Maßnahmen zu minimieren.
Insbesondere muss ein Augenmerk auf die Sicherung schwerer Gegenstände im PKW gelegt werden (Fotoausrüstung, Leiter etc.), so ist man bei Vollbremsungen vor herumfliegenden Gegenständen geschützt und auch der wertvollen Ausrüstung passiert nichts.
Viele wichtige Informationen rund um die Verkehrssicherheit sind zu finden unter "Themen A-Z" > "Transport, Logistik und Verkehr" > "Verkehrssicherheit"
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