Gefährdungsbeurteilung im Bereich der Wellpappenerzeugung und Kartonagenherstellung

Nach § 4 BetrSichV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass nur Arbeitsmittel bereitgestellt und benutzt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei der bestimmungsgemäßen Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten. Ist dies nicht in vollem Umfang möglich, müssen vom Arbeitgeber Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung getroffen werden.

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