Lärmschutz
Maschinen und Anlagen haben – ähnlich wie in der Sicherheitstechnik, auch bezüglich der Lärmentstehung – bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen: Sie müssen nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik gebaut sein und betrieben werden.
Der Richtwert für die Schallabstrahlung neuer Maschinen in der Wellpappenindustrie liegt z. Zt. bei einem Schalldruckpegel von 85 dB(A). Dieser Wert kann heute nur durch die Kombination von primären Schallschutzmaßnahmen des Herstellers mit Schalldämmung in Form von Kapselung und durch schwingungsisolierende Aufstellung der Maschinen im Betrieb erreicht werden.
Maschinen zur Herstellung Wellpappe sind laut. Der erzeugte Lärm, insbesondere in älteren Wellpappenerzeugungsanlagen (WPA) ist mit dem eines Presslufthammers vergleichbar. Dringt er über längere Zeit an das ungeschützte menschliche Gehör, sind bleibende Gehörschäden (Lärmschwerhörigkeit) die sichere Folge. Bereits bei längerer Einwirkung einer Lautstärke von 85 dB(A) ist mit Gehörschäden zu rechnen. Das Wellaggregat (einseitige Maschine) erzeugt Schallpegel von bis zu 110 dB(A).
Die Hauptlärmquellen einer WPA sind neben den Hauptantrieben (z.B. der Heiz- und Zugpartie) die Aggregate, die das Papier oder die bereits erzeugte Wellpappe kontinuierlich bearbeiten (Single Facer, Längsschneider, Querschneider). Für diese Aggregate müssen geeignete Lärmschutzeinhausungen vorhanden sein.
Die normativ vorgeschrieben Schallschutzkapseln der Single Facer (Einseitigen) sind zwar keine dauerhaften Arbeitsplätze, werden aber regelmäßig zu Kontroll-, Einricht- und Wartungszwecken betreten. Da dort Schallpegel von über 100 dB (A) erreicht werden, ist die Einhaltung des zugelassenen Expositionsgrenzwertes von 85 dB(A) auch unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes bei einem achtstündigen Aufenthalt in der Kapsel nicht sichergestellt. Generell müssen die Schallschutzkapseln daher mit automatisch verschließenden Türen und Tore ausgestattet sein. Lediglich das Zugangstor zum Aus- und Einbau eines Riffelwalzenmoduls darf im Stillstand der Maschine feststellbar sein. Die Öffnungen in der Schallschutzkapsel für den Ein- und Auslauf der Papierbahn bzw. der Einseitigen Wellpappenbahnen müssen durch ausreichend dimensionierte Schalldämpferstrecken ausgestattet sein, um die Schallabstrahlung in den Arbeitsraum zu reduzieren. Zur Verbesserung der Lärmsituation in der Halle ist häufig der Einbau von Schalldämpfer im Bereich der Durchführungen zum Materialein- bzw. –auslauf besonders sinnvoll und effektiv. Sonstige Öffnungsflächen müssen vermieden sein. In diesem Zusammenhang muss natürlich die Wärmeentwicklung innerhalb der Schallschutzkapsel beachtet werden. Möglicherweise müssen neue oder zusätzliche Abluftsysteme eine ausreichende Wärmeabfuhr / Kühlung gewährleisten.
Auch die Maschinen zur Verarbeitung von Wellpappe bzw. der Kartonagenherstellung sind laut. Weiterverarbeitungsmaschinen wie Inliner, Druckslotter oder Rotationsstanzen können bis zu 95 dB(A) abstrahlen. Die Problemzonen sind hier insbesondere die Bereiche in der Nähe der Bearbeitungsstationen sowie am Anleger und der Auslage.
Im Schallschutz spielt die Raumakustik eine wichtige Rolle. Grundsätzlich sollte beim Neubau einer Halle bereits auf eine möglichst hohe Grunddämpfung (α > 0,35) durch Einsatz geeigneter Baumaterialien geachtet werden. Eine weitere Verbesserung der Raumakustik lässt sich mit zusätzlichen Absorberflächen, z.B. im Decken- und Wandbereich, erzielen. Allerdings muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass aus Sicht des Arbeitsschutzes eine nachträgliche und sehr kostenintensive Installation von Decken- und Wandabsorbern im Rahmen einer Lärmsanierung im Vergleich zum erzielbaren Nutzen nicht zu empfehlen ist, je höher die bereits vorhandene Grunddämpfung ist.
Daher empfehlen wir Maßnahmen zur Lärmminderung an den Schallquellen, z.B. die Installation von zusätzlichen Schallschutzkapseln und gegebenenfalls die Optimierung bereits vorhandener Schallschutzkapseln. Ziel muss sein, den Lärm in der Produktionshalle auf ein möglichst niedriges Niveau zu bekommen, zumindest aber auf einen Lärmpegel unterhalb 85 dB(A).
Gehörschutz muss in Bereichen getragen werden, in denen die Lärmeinwirkung 85 dB(A) erreicht oder überschreitet. Diese Bereiche sind mit einem blauen Hinweisschild gekennzeichnet. Vor allem beim Betreten von Lärmschutzkapseln ist Gehörschutz erforderlich, denn hier ist es besonders laut.
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