Brand- und Explosionsschutz
Durch unzulässig in die Kanalisation eingeleitete brennbare Flüssigkeiten wie Benzin besteht auch in den Einlaufbereichen der Kläranlagen Explosionsgefahr – z. B. in Einlaufbauwerken, Pumpwerken und Rechenanlagen.
So muss man bei der Schlammfaulung und allen nachgeschalteten Faulgas führenden Anlagenteilen, aber auch bei langen Verweilzeiten von Abwasser oder Klärschlamm in der Abwasserbehandlungsanlage mit Explosionsgefahr durch Faulgas rechnen. Hilfe bei der Beurteilung der Explosionsgefahr bietet Punkt 4.1 der EX-RL Beispielsammlung zur DGUV-Regel 113-001 (früher: BGR 104).
In der DGUV Vorschrift 21 „Abwassertechnische Anlagen“ sind Anforderungen an den Explosionsschutz enthalten wie z. B. lüftungstechnische Maßnahmen, die Überwachung der Gaskonzentration, die technische Dichtheit von Faulgasanlagen sowie Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche und deren Darstellung in einem Ex-Zonen-Plan. Alle Maßnahmen müssen in einem Explosionsschutzdokument zusammengefasst werden:
- Gefährdungsbeurteilung
- Schutzkonzept
- Zoneneinteilung und Dokumentation
- Organisatorische Maßnahmen (Unterweisung der Arbeitnehmer, schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben, Kennzeichnung).
- Webcode: 15814558
Diesen Beitrag teilen