Reinigungs- und Pflegemittel
Beim Reinigen bzw. dem Umgang mit Reinigungsmitteln können generell zwei unterschiedliche Gefährdungen auftreten. Einerseits besteht bei der Anwendung konzentrierter Reinigungsmittel bzw. Gefahrstoffe Unfallgefahr, insbesondere beim Transport und dem Dosieren bzw. Ansetzen von Reinigungslösungen mit konzentrierten Reinigungsmitteln.
Andererseits können Hautbelastungen durch den regelmäßigen Umgang mit (i. Allg. verdünnten) Reinigungsmitteln auftreten, wobei immer wiederkehrender Hautkontakt diese schädigen kann. Eine mögliche Schutzmaßnahme ist hier der Gebrauch geeigneter Schutzhandschuhe gemäß der DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen" (bisher: BGR/GUV‑R 195) als Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung. Schon durch regelmäßigen Kontakt mit Wasser im Rahmen von Feuchtarbeit können Belastungen der Haut entstehen.
Vor dem Einsatz von Reinigungs- und Pflegemitteln sind die Gefährdungen durch darin enthaltene Gefahrstoffe am Arbeitsplatz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu beurteilen. Insbesondere ist festzustellen, ob ein Umgang mit Gefahrstoffen vorliegt, welche Gefahren damit verbunden sind, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind und ob die Grenzwerte der Gefahrstoffe unterschritten werden.
Im Rahmen einer Ersatzstoffprüfung ist zu prüfen, ob der Einsatz von Reinigungsmitteln durch mechanische Reinigung verringert werden kann oder ob Produkte mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können. Ferner ist zu prüfen, ob die ggf. durch Gefahrstoffe hervorgerufene Raumluftbelastung durch Verfahrensänderungen verringert werden kann.
Hilfestellungen zum Umgang mit Reinigungsmitteln können der DGUV Regel 101-019 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" (bisher: GUV‑R 209) entnommen werden. Insbesondere sind in Anhang 3 genaue Umgangsregelungen für die verschiedenen Produktgruppen von Reinigungs- und Pflegemitteln wie z. B. der Gebrauch geeigneter Schutzhandschuhe gemäß der DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen" (bisher: BGR/GUV‑R 195) angegeben.
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