Prüfungen (Explosionsschutz)
Für bestimmte Arbeitsmittel und technische Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen sind Prüfungen zu veranlassen.
Über zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach regelmäßig durchgeführte Prüfungen von Arbeitsmitteln und Prüfungen der technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen muss mindestens bis zur nächsten Prüfung sichergestellt werden, dass Beschäftigte und andere Personen nicht durch Explosionen gefährdet werden.
Über die gesamte Lebensdauer einer Biogasanlage muss darüber hinaus wiederkehrend überprüft werden, ob biogasgasführende Anlagenteile einschließlich der Anlagen- und Ausrüstungsteile und Rohrleitungsverbindungen technisch dicht sind.
Regelwerk
Die Prüfung von Arbeitsmitteln und Prüfungen der technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen ist in §§ 15 und 16 sowie im Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Folgende Prüfungen müssen ohne weitere Aufforderung selbständig veranlasst werden:
- Gemäß § 15 Betriebssicherheitsverordnung muss vor Inbetriebnahme eine Prüfung nach Nr. 4.1 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung veranlasst werden.
- Gemäß § 16 Betriebssicherheitsverordnung müssen mehrere wiederkehrende Prüfungen veranlasst werden:
a) Prüfung nach Nr. 5.1 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung in Abständen von längstens 6 Jahren,
b) Prüfung nach Nr. 5.2 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen in Abständen von längstens drei Jahren,
c) Prüfung nach Nr. 5.3 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungsanlagen in Abständen von längstens einem Jahr.
Bei Erfüllung der in Nr. 5.4 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung aufgeführten Voraussetzungen kann auf die Durchführung der o.g., unter b) und c) genannten, wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden.
Die Organisation von wiederkehrenden Prüfungen (inklusive der Festlegung von Zeitintervallen) muss im Explosionsschutzdokument dokumentiert werden.
Mit der Durchführung der Prüfungen gemäß §§ 15, 16 Betriebssicherheitsverordnung sind befähigte Personen zu betrauen. Die Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen sind in Nr. 3 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung geregelt.
Die Überprüfung von biogasgasführenden Anlagenteilen auf technische Dichtheit ist in Nr. 5.8.1 TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ geregelt
Handlungshilfen und weiterführende Informationen
Fachartikel "Prüfungen zum Explosionsschutz in Gasanlagen durch befähigte Personen"
Magazin "Brücke", Ausgabe 5/2010
- Webcode: 15586985
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