Arbeitsschutz in Schächten und Kanälen von Fernwärmeverteilungsanlagen

Bei Arbeiten, die das Einsteigen in Schächte oder das Begehen von Kanälen erforderlich machen, handelt es sich generell um gefährliche Arbeiten.

Hierfür hat der Unternehmer aus Sicherheitsgründen mindestens zwei Personen (eine davon als Sicherungsposten) vor Ort einzusetzen. Dies gilt auch für kurzzeitige Einsätze in Schächten und Kanälen. Das Ein- und Aussteigen in und aus Schächten und Kanälen muss jedoch gefahrlos und ungehindert ohne Hilfe einer zweiten Person möglich sein. Beim Befahren bzw. Begehen von Schächten und Kanälen sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen.

Die BG ETEM hat zum Thema "Einsteigen in Schächte" ein Lernmodul zur Unterstützung der persönlichen Unterweisung ausgearbeitet.

Rettungskette / Erste Hilfe

Bei Arbeiten in Schächten und Kanälen muss jederzeit die Einleitung der Rettungskette sowie die Durchführung geeigneter Rettungs- und Hilfemaßnahmen gewährleistet sein. Hierzu gehört als erste Maßnahme, Hilfe herbeizuholen (z.B. schnelle Alarmierung von örtlichen Rettungsdiensten). Danach können vorbereitende Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden.

In Abhängigkeit von den durchzuführenden Arbeiten und den örtlichen Verhältnissen müssen geeignete Rettungseinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar zur Verfügung stehen. Die Maßnahmen der Rettung bzw. Rettungseinleitung sowie die Bereitstellung der Rettungseinrichtungen sind in den entsprechenden Betriebsanweisungen aufzuführen und sollten Bestandteil der regelmäßigen Unterweisungen sein.

Bei Arbeiten in Schächten, Kanälen oder engen Räumen ist generell ein Sicherungsposten einzusetzen.

Freigabeverfahren

Bei Arbeiten in Schächten und Kanälen sind aufgrund der vorliegenden Gefährdungen grundsätzlich Freigabeverfahren zu vereinbaren.

Verkehrssicherung

Befinden sich Einsteigöffnungen von Schächten oder Kanälen bzw. Arbeitsplätze im Gefahrbereich des fließenden Straßenverkehrs und sind dort Tätigkeiten zu verrichten, sind diese gegen den fließenden Verkehr zu sichern. Regelungen hierzu sind in der DGUV Regel 103‑002 "Fernwärmeverteilungsanlagen" (bisher: BGR/GUV‑R 119) zu finden.

Alle geöffneten Schachteinstiege, auch solche, an denen nicht gearbeitet wird, sind gegen Absturz von Personen zu sichern. Dabei müssen diese ständig durch Absperrgitter oder durch mindestens eine Person mit Warnfahne gesichert sein. Von den Beschäftigten ist Warnkleidung gemäß DGUV Regel 112‑189 "Benutzung von Schutzkleidung" (bisher: BGR 189) zu tragen.

Freimessen

Durch Einwirkungen von Gefahrstoffen aus gesundheitsschädigender und / oder explosionsfähiger Atmosphäre sowie Sauerstoffmangel entstehen Gefährdungen bei der Arbeit in Schächten und Kanälen. Vor Betreten dieser bzw. dem Beginn der Arbeiten sind daher Freimessungen und / oder Be- und Entlüftungsmaßnahmen z.B. durch natürliche Konvektion und / oder durch blasende Lüftung von unten durchzuführen. Dabei ist auf ausreichende Luftgeschwindigkeit sowie einen ausreichenden Luftwechsel zu achten.

Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine die Gesundheit gefährdende Atmosphäre vorhanden ist oder entstehen kann. Die Freigabe zum Befahren nach Be- und Entlüftung und / oder Messung erfolgt durch den Verantwortlichen vor Ort.

Freimessen ist gemäß DGUV Regel 113‑004 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (bisher: BGR/GUV‑R 117‑1) das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehalts (mindestens 19%) vor und während der Arbeiten in Behältern, Silos oder engen Räumen mit dem Ziel des sicheren Begehens bzw. Befahrens z.B. von Schächten und Kanälen. Die Messungen möglicher Gefahrstoffe müssen an repräsentativen Stellen im Bauwerk vorgenommen werden. Die Messergebnisse sind zu dokumentieren.

Es wird zwischen kontinuierlicher Überwachung mittels Gaswarnanlagen oder dem Freimessen mittels mobiler Gaswarngeräte unterschieden. Die verwendeten Geräte müssen für die Messaufgabe geeignet und hinreichend genau sein. Auf der Grundlage der Benutzerinformationen der Hersteller für die Messgeräte sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Weitere Informationen hierzu finden sich in der DGUV Information 213‑056 "Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff, Einsatz und Betrieb"(bisher: Merkblatt T 021 / BGI 836) und der DGUV Information 213‑057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz, Einsatz und Betrieb" (bisher: Merkblatt T 023 / BGI 518).

Die freizumessenden Gefahrstoffe sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Eine Freimessung sollte mindestens Methan (CH4), Kohlendioxid (CO2) und Sauerstoff (O2) umfassen, ggf. auch Schwefelwasserstoff (H2S) oder Kohlenmonoxid (CO).

Mit dem Freimessen dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die erforderliche Fachkunde bzgl. der verwendeten Messgeräte bzw. Messverfahren, der zu messenden Gefahrstoffe und der betrieblichen Verhältnisse verfügen. Diese Fachkunde kann nach dem DGUV Grundsatz 313‑002 "Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV-Regel 113‑004" erworben werden.

Einsteigen in Schächte und Kanäle

Der Unternehmer darf mit Arbeiten an Anlagen in Schächten und Kanälen nur dafür geeignete Personen beauftragen.

Auftritte von Steiggängen müssen gemäß DGUV Regel 103‑007 "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (bisher: GUV R‑177) trittsicher sein und eine sichere Festhaltemöglichkeit bieten. Zur Trittsicherheit gehören neben der ausreichenden Festigkeit auch die ausreichende Auftrittstiefe sowie Rutschhemmung bei erhöhter Rutschgefahr z.B. durch offene, stark profilierte Trittflächen. Darüber hinaus müssen Auftritte von Steiggängen beidseitig eine Seitenbegrenzung als Sicherung gegen ein Abrutschen des Fußes aufweisen.

An der Austrittsstelle von Steiggängen muss eine Haltevorrichtung vorhanden sein.

Absturzsicherungen

Die Sicherung geöffneter Schacht- oder Kanaleinstiege dient dem Schutz vor Gefährdungen durch Absturz von Personen. Dies ist u. A. dann gewährleistet, wenn zum Schutz gegen Absturz an den Absturzkanten Umwehrungen angebracht sind, Vorrichtungen zum Aufnehmen von Absturzsicherungen (Anschlagpunkte) zur Nutzung mit PSAgA verwendet werden oder die Bodenöffnungen in geeigneter Form abgedeckt sind.

Bei der Benutzung von Steigleitern mit einer möglichen Fallhöhe von mehr als 5 m, ist eine zusätzliche Absturzsicherung (z. B. Steigschutzeinrichtung zur Nutzung mit PSAgA) zu verwenden.

PSA gegen Absturz

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen und schützen den Benutzer vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder durch Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem). Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko.

PSAgA unterliegen der DGUV Regel 112‑198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (bisher: BGR/GUV‑R 198) sowie der DGUV Regel 112‑199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen" (bisher: BGR/GUV‑R 199). Informationen hierzu finden sich auch in der DGUV Information 212‑515 "Persönliche Schutzausrüstungen" (bisher BGI 515).

Vor der Auswahl und der Benutzung von PSAgA ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Inhalt dieser sind diejenigen Gefährdungen, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden können.

Des Weiteren hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält. Diese bildet zusammen mit der Gebrauchsanleitung des Herstellers die Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.

Vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, sind die Beschäftigten in der Benutzung der PSAgA praktisch zu unterweisen. Da praktische Übungen mit PSAgA gegen Absturz bzw. Rettungsausrüstungen mit Gefährdungen verbunden sind, die weit über das übliche Maß anderer praktischer Übungen hinausgehen, müssen Personen, die derartige Übungen durchführen, über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese Fachkunde kann nach dem DGUV Grundsatz 312‑001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" erworben werden.

Sicherung
An geöffneten Schacht- oder Kanaleinstiegen sind neben der Verkehrssicherung zusätzliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. So müssen diese insbesondere während der Baustelleneinrichtung ständig durch Absperrgitter oder durch mindestens eine Person mit Warnfahne gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherung der Einsteigöffnungen gegen Absturz durch Abdeckgitter ist empfehlenswert.

Erhöhte elektrische Gefährdungen

Aufgrund der besonderen Umgebungsverhältnisse in Schächten, Kanälen oder Rohrgräben entstehen erhöhte elektrische Gefährdungen, die bzgl. Arbeits- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sind.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Zu diesen Tätigkeiten zählen Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen, wie sie bei Arbeiten in Schächten und Kanälen auftreten können. Dies sind z. B. Arbeiten im Knien und vergleichbare Haltungen, wie Fersensitz, Hocken oder Kriechen sowie langandauerndes Rumpfbeugen oder -drehen sowie Arbeiten mit den Händen über Schulterniveau oder über dem Kopf. Die erhöhten körperlichen Belastungen ergeben sich hierbei durch ermüdende statische Muskelanspannungen.

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