Gefährdung durch Lärm
Lärm kann zu Gehörschädigungen und weiteren Gefährdungen führen. Beschäftigte müssen so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt werden (Minimierungsgebot). Lärm kann dabei an der Quelle beseitigt oder minimiert werden, indem entweder Lärmquellen abgeschaltet oder Arbeitsmittel in lärmgeminderter Ausführung ausgewählt werden. Weitere mögliche Schutzmaßnahmen sind:
- Minimierung von Expositionszeiten
- Räumliche oder zeitliche Trennung von lärmintensiven und nicht-lärmintensiven Arbeiten
- Beschränkung der Lärmexposition auf wenige Beschäftigte
Wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen für eine ausreichende Lärmminderung nicht ausreichen, ist persönliche Schutzausrüstung (PSA) in Form von Gehörschutz (Kapselgehörschutz oder Gehörschutzstöpsel) erforderlich. Lärmbereiche sind durch das Gebotszeichen M 003 „Gehörschutz benutzen“ gekennzeichnet (siehe auch DGUV Information 211‑041 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“). In Lärmbereichen besteht die Pflicht, den bereitgestellten Gehörschutz zu benutzen.
Bei der Auswahl von geeignetem Gehörschutz kann die DGUV Information 212-024 „Gehörschutz“ (bisher: BGI/GUV‑I 5024) herangezogen werden. Die Benutzung von Gehörschutz darf nicht dazu führen, dass akustische Signale sowie Gefahr ankündigende Geräusche nicht mehr wahrgenommen werden.
Geeignete Schutzmaßnahmen werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und den Beschäftigten durch Betriebsanweisungen und Unterweisungen vermittelt. Je nach ermitteltem Tages-Lärmexpositionspegel ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge) oder verpflichtend (Pflichtvorsorge).
Grundsätzliche Informationen zu Gefährdungen durch Lärm sowie entsprechende Schutzmaßnahmen sind in der DGUV Information 209‑023 „Lärm am Arbeitsplatz“ (bisher: BGI 688) enthalten.
- Webcode: 18922343
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