Brand- und Explosionsgefahren
Beim Öffnen gasführender Leitungen ist mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen. Zur Gefährdungsvermeidung sind spezielle technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie besondere Arbeitsverfahren anzuwenden. Diese sind im Rahmen einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.
Technische Schutzmaßnahmen/Arbeitsverfahren
Müssen in Betrieb befindliche Gasleitungen angebohrt, provisorisch gesperrt oder getrennt werden, so ist hierbei ein wesentliches Schutzziel die Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren. Zur Gefährdungsvermeidung kann auf bewährte Arbeitsverfahren zurückgegriffen werden, mit denen die ausströmende Gasmenge vermieden oder erheblich reduziert werden kann. Gemäß DGUV Information 203-090 "Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen – Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung" (vorher: DGUV Regel 100‑500 Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen") spricht man hierbei von Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung. Bei diesen wird z. B. beim Anbohren, Absperren oder Trennen von Gasleitungen der Austritt von Gas vermieden oder auf ein Minimum reduziert. Jedoch ist auch hierbei noch mit Brand- und Explosionsgefahr zu rechnen, auf flammenhemmende Schutzkleidung und weitere Schutzmaßnahmen darf daher nicht verzichtet werden. In der DGUV Information 203-090 "Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen – Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung" (vorher: DGUV Regel 100‑500 Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen") werden Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung ausführlich beschrieben.
Bei Arbeitsverfahren mit erhöhter Gefährdung wird eine kontrollierte Gasausströmung zugelassen. Dieses Arbeitsverfahren ist nur im Freien und unter Beachtung besonderer Maßnahmen, die zuvor in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, zulässig. Hierbei besteht im Arbeitsbereich Brand- und Explosionsgefahr, gegebenenfalls auch Erstickungsgefahr. In der DGUV Information 203-090 "Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen – Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung" (vorher: DGUV Regel 100‑500 Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen") werden die besonderen Schutzmaßnahmen bei Arbeitsverfahren mit erhöhter Gefährdung beschrieben.
Arbeiten an Rohbiogasleitungen (DGUV Information 203-081) bergen besondere Gefahren, die sich aus der Zusammensetzung des Gases ergeben. Bestandteile von Rohbiogas sind u. a. Methan (CH4), Schwefelwasserstoff (H2S), Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) und Gasbegleitstoffe wie z. B. Kondensat. Für das Arbeiten an Rohbiogasleitungen sind deshalb besondere Schutzmaßnahmen notwendig.
Der gasfreie Zustand in einer Gasleitung ist für die Durchführung spezieller Arbeiten (z. B. für das Stumpfschweißen metallischer Gasleitungen, Arbeiten an Gasleitungen in Gebäuden) erforderlich. Hier muss für die Dauer der Arbeiten im Arbeitsbereich eine Gasfreisetzung sicher vermieden werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei u. a. die Zuverlässigkeit der Sperrung. Sogenannte Absperrblasen sind dafür nicht geeignet. Ein gasfreier Zustand der Leitung liegt vor, wenn bei brennbaren Gasen eine Konzentration von 50% der unteren Explosionsgrenze (UEG) sicher unterschritten wird.
Schweißarbeiten an Gasleitungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Gasleitung gasfrei ist oder unter Gas steht. Für die Dauer der Schweißarbeiten muss sichergestellt werden, dass sich in der Gasleitung kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann. Steht die Leitung unter Gas, so beträgt die Gaskonzentration mindestens 90 Vol.-%.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Arbeiten an Gasleitungen dürfen grundsätzlich nur von Personen ausgeführt werden, die geeignet, zuverlässig und unterwiesen sind. Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über die Teilnahme ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Arbeiten an Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand-oder Explosionsgefahr zu rechnen ist, sind gefährliche Arbeiten. Bei gefährlichen Arbeiten, die von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt werden, muss eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen.
Vor Beginn von Arbeiten an Leitungen unter Gasdruck sind die im Arbeitsbereich befindlichen Gasleitungen auf ausströmendes Gas zu überprüfen. Während der Arbeiten sind die Messungen kontinuierlich fortzuführen. Sind Gefährdungen durch Anlagen, Einrichtungen oder Stoffe vorhanden, so sind in Abstimmung mit dem Anlagenverantwortlichen und / oder Betreiber Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, damit die Arbeiten sicher durchgeführt werden können. Hierzu zählen z.B.:
- Druckabsenkung
- Aufbau einer Sperrstrecke
- Herstellung von Gasfreiheit
- Inbetriebnahme nach Abschluss der Arbeiten
Ist mit Brandgefahr bei Arbeiten an Gasleitungen zu rechnen, sind vorbereitende Maßnahmen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden zu treffen. Dafür sind geeignete Brandbekämpfungsmittel bereitzustellen, z. B. zwei Feuerlöscher mit jeweils mindestens 15 Löscheinheiten (LE) und einem Löschvermögen von jeweils 55A 233B C oder 233B C (Kennzeichnung nach ASR A2.2). Die Füllmenge muss mindestens 6 kg betragen, empfohlen werden 12 kg. Darüber hinaus sind die Hinweise der Hersteller hinsichtlich Eignung zum Löschen eines Gasbrandes zu berücksichtigen.
Personen, die mit dem Löschen von Gasbränden beauftragt werden, sind theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen. Empfehlung: die Unterweisungen sind im Abstand von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.
Arbeitsplätze müssen schnell und gefahrlos verlassen werden können. Es sind mindestens zwei Fluchtwege, möglichst in unterschiedliche Richtungen, vorzusehen.
Für bestimmte Tätigkeiten kann es erforderlich sein, dass vor Arbeitsbeginn der Anlagenbetreiber und Aufsichtführende ein schriftliches Freigabeverfahren durchführen.
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