Brand- und Explosionsgefahren
Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz haben beim Betrieb von Gasanlagen bzw. Gasleitungen eine große Bedeutung. Sowohl für den Normalbetrieb als auch für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten müssen daher geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Im Gemisch mit Luft können Gase oder Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten unter normalen Bedingungen im Bereich zwischen unterer und oberer Explosionsgrenze (UEG bzw. OEG) zündfähige Gemische bilden. Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter müssen Schutzmaßnahmen festgelegt und in einem Explosionsschutzdokument beschrieben werden (siehe auch die Broschüre "Gefährdungsbeurteilung Explosionsrisiken" der BG ETEM). Die Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefährdungen umfassen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen.
Die BG ETEM bietet in ihrem E-Learningportal die Lernmodule "Grundlegende Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Gasanlagen" und "Grundlagen des Explosionsschutzes", die das Erarbeiten der Grundlagen des Explosionsschutzes unterstützen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gesondert beurteilt werden. Diese ist in einem Explosionsschutzdokument zu dokumentieren. Als praktische Hilfestellung kann hier die "DGUV Information 213-106 Explosionsschutzdokument" dienen.
Bei der Power-to-Gas-Technologie wird überschüssiger Strom aus erneuerbaren Energien durch Elektrolyse von Wasser in Wasserstoff umgewandelt. Dieser Wasserstoff kann als "chemischer Energiespeicher" dienen und rückverstromt werden oder aber in das Erdgasnetz eingespeist werden. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens wurden die Auswirkungen von Wasserstoffzusätzen zum Erdgas im Hinblick auf den Explosionsschutz untersucht und sicherheitstechnische Kenngrößen für Erdgas-Wasserstoff-Gemische bestimmt. Die Ergebnisse sind bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz für Wasserstoff-Einspeiseanlagen zu berücksichtigen. Zum Forschungsbericht
Technische Schutzmaßnahmen
Zu den technischen Schutzmaßnahmen vor Brand- und Explosionsgefahren gehören z. B.:
- Die Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, z. B. durch technisch dichte oder auf Dauer technisch dichte Anlagen, natürliche Be- und Entlüftung der Aufstellungsräume und / oder gasdichte Wanddurchführungen von einem explosionsgeschützten in einen nicht explosionsgeschützten Raum.
- Die Vermeidung von Zündquellen in Aufstellungsräumen von Anlagen, die einer Zone zugeordnet sind, z. B. durch explosionsgeschützte Elektroinstallation, elektrostatisch ableitfähigen Fußboden, Überspannungsschutz, Vermeidung heißer Oberflächen oder Vermeidung mechanisch erzeugter Funken.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören die entsprechenden Prüfungen zum Explosionsschutz nach § 15 und 16 BetrSichV durch zur Prüfung befähigte Personen. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend auf Explosionssicherheit zu prüfen.
Bei dieser Prüfung ist festzustellen, ob:
- die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,,
- die Anlage vorschriftsmäßig errichtet und in einem sicheren Zustand ist,
- die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und
- die Prüfungen der Schutzmaßnahmen durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden.
Für die Prüffristen gilt dabei:
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen.
- Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen sind wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen.
- Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind wiederkehrend jährlich zu prüfen.
Auch die elektrostatische Ableitfähigkeit von Fußböden sowie die Dichtheit gasführender Anlagenteile sind vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend zu prüfen.
Über alle durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen anzufertigen, die die folgenden Angaben enthalten:
- Anlagenidentifikation,
- Prüfdatum,
- Art der Prüfung,
- Prüfungsgrundlagen,
- Prüfumfang,
- Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen,
- Ergebnis der Prüfung,
- Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 und
- Name und Unterschrift des Prüfers; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur.
Nähere Informationen hierzu können der BetrSichV "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" entnommen werden.
- Webcode: 18933505
Diesen Beitrag teilen