Instandhaltungsarbeiten
Ist bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten mit Explosionsgefährdungen zu rechnen, muss für die Dauer der Arbeiten eine angemessene Aufsicht gewährleistet werden. Die Übertragung der Aufsicht ist schriftlich zu dokumentieren.
Durch die Aufsicht ist insbesondere sicherzustellen, dass:
- mit den Arbeiten erst begonnen wird, nachdem die festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
- erforderlichenfalls eine Freimessung durchgeführt wurde,
- die Beschäftigten während der Arbeit die festgelegten Schutzmaßnahmen einhalten,
- ein schnelles Verlassen des gefährdeten Bereichs gewährleistet ist sowie
- Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.
Bei unterschiedlichen Zuständigkeiten für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen sollte vorab eine Person benannt werden, welche die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der Anlage trägt (Anlagenverantwortlicher) sowie eine Person, die die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der geplanten Arbeiten vor Ort trägt (Arbeitsverantwortlicher). Vgl. dazu auch TRBS 1112 "Instandhaltung". Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die mit den Instandhaltungsarbeiten befassten Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeiten über die besonderen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen sowie ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem durchzuführen (Erlaubnisschein, spezielle Arbeitsanweisung).
Im Umfeld der Instandhaltungsarbeiten tätige Beschäftigte (z. B. anderer Arbeitgeber oder anderer Gewerke) sind über Zeit, Ort und Inhalt der vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten sowie dabei möglicherweise auftretenden Einschränkungen, Gefährdungen und ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen zu informieren.
Bei der Außer- und Wiederinbetriebnahme von Anlagen oder Baugruppen muss das beim Entspannen, Spülen und Begasen austretende Gas gefahrlos nach Außen abgeführt werden. Bei Bedarf ist der Gefahrenbereich abzusperren und durch Warnschilder zu kennzeichnen.
Die besonderen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Instandhaltung dürfen erst aufgehoben werden, wenn die Instandhaltungsarbeiten vollständig abgeschlossen sind, der ordnungsgemäße Zustand der Anlage wieder hergestellt ist und keine Gefährdungen für die Beschäftigten und Dritte mehr bestehen. Die Aufhebung der Schutzmaßnahmen erfolgt durch den Aufsichtführenden und ist schriftlich zu dokumentieren. Vgl. dazu TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen".
Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
Grundsätzlich ist bei der Durchführung der Arbeiten das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Geeignete Maßnahmen können u. a. sein:
- Unter Druck stehende Baugruppen erst nach vorheriger Entspannung und Überprüfung des druckfreien Zustands durch Messungen mit Druckmessarmaturen öffnen.
- Anlagenteile oder Rohrleitungen gasdicht absperren (z. B. Setzen von Steckscheiben oder Doppelabsperrung mit Zwischenentspannung).
- Abgesperrte Abschnitte der Anlagen vor dem Öffnen durch Inertisierung (z. B. spülen mit Stickstoff) entleeren. Die Inertisierung ist zu überwachen und freigesetztes Gas gefahrlos abzuführen. Im Falle von Erdgas ist ein gasfreier Zustand in der Leitung erreicht, wenn die Gaskonzentration den Wert von 50% der unteren Explosionsgrenze (UEG) unterschreitet. Bei giftigen Gasen ist der Arbeitsplatzgrenzwert zu unterschreiten.
Auch durch Lüftungsmaßnahmen kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre im Arbeitsbereich verhindert oder eingeschränkt werden. Die natürliche Belüftung im Aufstellungsraum lässt sich z. B. durch Öffnen und Arretieren der Zugangstüren verbessern. Wird eine technische Lüftung eingesetzt, ist deren Wirksamkeit während der Arbeiten zu überwachen. Bei Ausfall der Lüftung sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Arbeitsbereich unverzüglich zu verlassen.
Vermeidung von Zündquellen
Lässt sich die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären bei der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten nicht sicher ausschließen, sind Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen zu treffen. Mögliche Zündquellen können z. B. sein:
- Vermeidung von Reib- und Schlagfunken,
- Vermeidung unzulässiger Erwärmung,
- Vermeidung aluminiumhaltiger Teile (z. B. bei Leitern oder persönlicher Schutzausrüstung) in rostiger Umgebung,
- Vermeidung elektrostatischer Aufladung von Personen (z. B. durch Verwendung von ableitfähigem Schuhwerk), Arbeitsmitteln, persönlicher Schutzausrüstung (z. B. durch Auswahl geeigneter Schutzanzüge) und Einbauten, insbesondere durch Maßnahmen nach TRGS 727,
- Vermeidung von Zündfunken infolge elektrischer Potentialunterschiede (z. B. durch metallisch leitende Überbrückung der Trennstelle vor der Trennung von Anlagenteilen oder Rohrleitungen),
- rechtzeitige Abschaltung der Stromquelle bei Anlagen für den kathodischen Korrosionsschutz (KKS-Anlagen), die mit Fremdstrom betrieben werden, sodass Restspannungen auf ein unbedenkliches Maß abgebaut sind.
- Auswahl elektrischer und nichtelektrischer Geräte im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU entsprechend der Gerätegruppe II, Kategorie 2 G bzw. D, soweit sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine anderen Anforderungen ergeben. Dies gilt auch für Ventilatorlaufräder einschließlich Gehäuse und Lager, die außerhalb explosions-gefährdeter Bereiche betrieben werden, aber Abluft fördern, die explosionsfähige Atmosphäre enthalten kann.
- Sicherstellung der Spannungsfreiheit nicht explosionsgeschützter elektrischer Geräte und Installationen, soweit diese nicht aus den gefährdeten Bereichen entfernt werden können. Das Eindringen explosionsfähiger Atmosphäre in unter Spannung stehende Geräte und Installationen muss verhindert sein.
Instandhaltungsarbeiten bei Überwachung der Konzentration brennbarer Stoffe
Werden die Instandhaltungsarbeiten in Bereichen durchgeführt, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen ist und können hierbei Zündquellen nicht vermieden werden, müssen die Instandhaltungsarbeiten unter Überwachung der Gaskonzentration durchgeführt werden.
Eine Arbeitsplatzüberwachung sollte grundsätzlich immer während des gesamten Zeitraums der Instandhaltungsarbeiten erfolgen. Die Messungen müssen an geeigneten Stellen und mit geeigneten, geprüften Geräten zur zuverlässigen Feststellung der Konzentration erfolgen.
Kann während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (z. B. durch Freisetzung von Gasen) nicht ausgeschlossen werden, so ist vor Beginn der Arbeiten dafür zu sorgen, dass in diesem Gefahrenfall rechtzeitig hinreichende Schutzmaßnahmen gegen die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch sofortiges Unwirksammachen aller Zündquellen getroffen werden. Es ist sicherzustellen, dass in diesem Fall eine für alle Beteiligten erkennbare Warnung ergeht.
Können Zündquellen bei Auftreten explosionsfähiger Atmosphären nicht unmittelbar unwirksam gemacht werden, z. B. heiße Oberflächen beim Schweißen, gefährliche elektrostatische Aufladung von Personen, ist dies zu berücksichtigen.
Mit der Überwachung der Konzentration dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde bezieht sich auf
- die verwendeten Messgeräte bzw. Messverfahren,
- die Eigenschaften der zu messenden Stoffe,
- die angewendeten Arbeitsverfahren,
- die betrieblichen Verhältnisse, z. B. die Beschaffenheit der Räume und Anlagen oder mögliche Einbauten, welche die Messungen beeinflussen können.
Eine Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen ist in der DGUV Information 203-092 "Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen - Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung" zusammengestellt.
- Webcode: 18315569
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