Absturzgefahr / Trittsicherheit
Ein sicheres Begehen bzw. Befahren von Schächten ist jederzeit zu gewährleisten.
So muss an der Austrittsstelle von Steiggängen bzw. Steigleitern eine Haltevorrichtung vorhanden sein. Auftritte von Steiggängen müssen gemäß DGUV Regel 103‑007 "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (bisher: BGR 177) trittsicher sein und eine sichere Festhaltemöglichkeit bieten. Zur Trittsicherheit gehören neben der ausreichenden Festigkeit auch eine ausreichende Auftrittstiefe sowie Rutschhemmung bei erhöhter Rutschgefahr z. B. durch offene, stark profilierte Trittflächen. Darüber hinaus müssen Auftritte von Steiggängen beidseitig eine Seitenbegrenzung als Sicherung gegen ein Abrutschen des Fußes aufweisen.
Anhand einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob besondere Schutzmaßnahmen gegen Absturz von Personen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für hoch gelegene Arbeitsplätze z. B. auf Plattformen, Behältern o.ä.. Steigschutzausrüstungen sind ab einer Steiggangshöhe von 5 m gefordert.
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