Freimessen / Lüftung
Durch Einwirkungen von Gefahrstoffen aus gesundheitsschädigender und / oder explosionsfähiger Atmosphäre sowie Sauerstoffmangel entstehen Gefährdungen bei der Arbeit in Schächten.
Vor dem Begehen ist deshalb sicherzustellen, dass keine Gefahrstoffe oder Sauerstoffmangel und damit keine die Gesundheit gefährdende Atmosphäre im Schacht vorhanden sind. Vor Betreten des Schachtes bzw. dem Beginn der Arbeiten sind daher Freimessungen und / oder Be- und Entlüftungsmaßnahmen durchzuführen. Bei Letzteren ist auf ausreichende Luftgeschwindigkeit sowie einen ausreichenden Luftwechsel zu achten. Die Freigabe zum Befahren nach Be- und Entlüftung und / oder Messung erfolgt durch den Verantwortlichen vor Ort.
Freimessen ist gemäß DGUV Regel 113-004 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (bisher: BGR/GUV‑R 117‑1) das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehalts vor bzw. während der Arbeiten u. a. in Schächten mit dem Ziel des sicheren Begehens bzw. Befahrens. Die Messungen möglicher Gefahrstoffe sollen an repräsentativen Stellen am Bauwerksboden vorgenommen werden. Die Messergebnisse sind zu dokumentieren.
Die freizumessenden Gefahrstoffe sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Neben dem Sauerstoffgehalt sind dies in der Regel die Konzentrationen von brennbaren Gasen (z. B. Methan (CH4)) und Kohlendioxid (CO2). In Einzelfällen kann die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass die Messung weiterer Parameter erforderlich ist (z. B. Schwefelwasserstoff (H2S)).
Die verwendeten Geräte müssen für die Messaufgabe geeignet und hinreichend genau sein. Auf der Grundlage der Benutzerinformationen der Hersteller für die Messgeräte sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Weitere Informationen hierzu finden sich in der DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff, Einsatz und Betrieb" (bisher: Merkblatt T 021 / BGI 836) und der DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz, Einsatz und Betrieb" (bisher: Merkblatt T 023 / BGI 518).
Mit dem Freimessen dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die erforderliche Fachkunde bzgl. der verwendeten Messgeräte bzw. Messverfahren, der zu messenden Gefahrstoffe und der betrieblichen Verhältnisse verfügen. Diese Fachkunde kann nach dem DGUV Grundsatzes 313-002 "Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen" nach DGUV Regel 113-004 erworben werden.
Die Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung des Messumfangs und der Messstrategie wird in der Wasserversorgung vom Unternehmer durchgeführt und mittels einer entsprechenden Betriebsanweisung festgelegt. Die mit der Freimessung beauftragten Personen werden anhand der Betriebsanweisung in praktischen Übungen unterwiesen. Aufgrund dieser Regelungen können die Richtwerte des DGUV Grundsatzes 313-002 für die nach DGUV Regel 113-004 erforderliche Qualifizierung für das Freimessen in Anlagen der Wasserversorgung den betrieblichen Verhältnissen angepasst werden.
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