Sicherungsposten / Rettungskette

Bei Arbeiten in Schächten müssen Beschäftigte mit einem zuverlässigen, außerhalb der Schächte stehenden Sicherungsposten jederzeit in Sicht- oder Rufverbindung stehen.

Der Sicherungsposten hat bei einem Unfallgeschehen die Einleitung der Rettungskette sowie geeignete Rettungs- und Hilfemaßnahmen zu gewährleisten. Er muss jederzeit Hilfe herbeiholen können (z. B. schnelle Alarmierung von Feuerwehr und Rettungsdienst sowie ggf. eigenen Kollegen).

In Abhängigkeit von den durchzuführenden Arbeiten und den örtlichen Verhältnissen müssen geeignete Rettungseinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar zur Verfügung stehen. Die Maßnahmen der Rettung bzw. Rettungseinleitung sowie die Bereitstellung der Rettungseinrichtungen sind in den entsprechenden Betriebsanweisungen aufzuführen und sind Bestandteil der regelmäßigen Unterweisungen.

Auf einen Sicherungsposten kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das vorhandene Gefährdungspotenzial deutlich reduziert ist und besondere organisatorische Maßnahmen ergriffen werden.

Für den Fall einer umfassend erfolgten Freimessung des Schachtes kann ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial in Schächten der Trinkwasserversorgung in den folgenden Fällen gegeben sein:

  • Es sind nur kurzfristige Schachtbegehungen zu Kontrollzwecken (z. B. Zählerablesen, Probenahme etc.) vorzunehmen.
  • Der Schacht befindet sich nicht im öffentlichen Verkehrsbereich.
  • Der Schachteinstieg (Steiggang) ist sicher begehbar.
  • Es ist ein besonderes Meldesystem eingerichtet.

Ein besonderes Meldesystem kann z. B. mittels eines Mobiltelefons eingerichtet werden, mit dem sich der Beschäftigte vor jeder Schachtbegehung bei einer ständig besetzten Stelle meldet. Er teilt dieser seinen genauen Standort und die voraussichtliche Dauer seiner Begehung mit. Sollte nach der vereinbarten Zeit keine Rückmeldung erfolgen, muss sichergestellt sein, dass die Rettungskette unverzüglich in Gang gesetzt wird. Voraussetzung ist hierbei, dass im Bereich aller Schachteinstiege ein sicherer Empfang für das Mobiltelefon gewährleistet ist und die Notfallmaßnahmen mit den örtlich zuständigen Rettungskräften abgesprochen und in der Praxis erprobt sind (Unterweisung, Alarmierungs- und Rettungsübung).

Weitere Informationen hierzu können der DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (bisher: BGI 5032) entnommen werden.

  • Webcode: 17634502