Verkehrssicherung

Befinden sich Einsteigöffnungen von Schächten im öffentlichen Verkehrsraum, sind besondere Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem fließenden Verkehr zu treffen.

Alle geöffneten Schachteinstiege, auch solche, an denen nicht gearbeitet wird, sind gegen Absturz von Personen zu sichern. Dabei müssen diese ständig durch Absperrgitter oder durch mindestens eine Person mit Warnfahne gesichert sein. Von den Beschäftigten ist Warnkleidung gemäß DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" (bisher: BGR 189) zu tragen.

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