Gefährdungen beim Rohrleitungsbau
Bei der Errichtung von Neuanlagen im Rohrleitungsbau sind verschiedene Gefährdungen sowie Vorschriften und Regelwerke zu berücksichtigen.
Erdarbeiten und Rohrverlegung
Bei der Errichtung von Neuanlagen im Rohrleitungsbau sind die DGUV Vorschrift 38 "Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten" (bisher: BGV C22) sowie die DGUV Information 201 052 "Rohrleitungsbauarbeiten" (bisher: BGR 236) zu beachten.
Ggf. finden auch weitere Vorschriften und Regelwerke im Zusammenhang mit der Errichtung von Neuanlagen Anwendung, wie z. B. die DGUV Information 203-017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen" (bisher: BGI 759).
Zusammenfassend sind die Wichtigsten hierbei zu beachtenden Punkte u. a.:
- Wände von Baugruben und Gräben sind so zu böschen oder zu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Ein sicheres Begehen der Baugrube bzw. des Grabens muss möglich sein.
- An Rohrleitungsgräben und Gruben, wo der Rand bzw. die Gräben oder Gruben selber betreten werden müssen, sind an den Rändern ausreichend dimensionierte Schutzstreifen vorzusehen und von Material und Gegenständen freizuhalten.
- Bei unvermutetem Antreffen erdverlegter Leitungen und Kabel sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen sowie die Stelle zu markieren, zu sichern und abzusperren. Der entsprechende Leitungsbetreiber und der Auftraggeber sind unverzüglich zu verständigen und mit ihnen das weitere Vorgehen abzustimmen.
- Befinden sich Baugruben und Graben im Rohrleitungsbau im öffentlichen Verkehrsraum, sind besondere Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem fließenden Verkehr zu treffen.
Zur Maßnahmenkontrolle auf Bau- und Montagestellen in der Wasserversorgung stellt die BG ETEM eine Checkliste zur Verfügung.
Arbeiten an Wasserrohrleitungen aus Asbestzement
Unter Asbestzement versteht man mit Asbest faserarmierte Zementprodukte. Dieser Werkstoff fand Mitte bis Ende des 20. Jahrhunderts für eine Vielzahl von Einsatzgebieten und Produkten Anwendung, u. a. auch für Wasserrohre. Asbestzement kann Asbestfasern freisetzen, die beim Einatmen zu Lungenkrebs führen können. Die Gefahrstoffverordnung sieht daher ein generelles Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbestprodukte vor.
Unabhängig davon, dass eine Neuverlegung von Asbestzementrohren seit Ende 1993 verboten ist, dürfen bereits verlegte Leitungen weiter betrieben und auch repariert werden, sofern dabei asbestfreie Materialien verwendet werden. Die DGUV Information 201-012 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" (bisher: BGI 664) beschreibt auch für Arbeiten an Wasserleitungen aus Asbestzement geeignete Verfahren mit geringer Asbestexposition. Für diese Verfahren werden u. a. die notwendigen organisatorischen Maßnahmen, die geeignete Arbeitsvorbereitung und -ausführung sowie geeignete Maßnahmen zur Asbestentsorgung angegeben.
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