Gefährdungen bei Personentransfer und Überstieg (Offshore)

Gefahren bestehen hier vor allem beim Überstieg zwischen Wasserfahrzeug und WEA, insbesondere durch Ausrutschen und Abstürzen aufgrund starker Schiffsbewegungen, Nässe oder Eisbildung sowie der Gefahr des Einklemmens und von Quetschungen zwischen Schiff und WEA.

Beim Begehen der Steigleiter bestehen Gefährdungen durch Ausrutschen und Abstürzen aufgrund von Verschmutzungen / Anhaftungen (Algen, Rost, Vogelkot) oder aufgrund von Wetter- und Meereseinflüssen wie Nässe und Eisbildung. Kommt es zum Sturz in das Wasser, besteht die Gefahr der Unterkühlung, des Kälteschocks bzw. des Ertrinkens.

Organisatorisch kann beispielsweise die ständige Beobachtung der Wetterlage sowie eine eindeutige Festlegung von Wetterbedingungen (Wind, Seegang etc.), bei denen ein Überstieg gefahrlos nicht möglich ist und zu unterbleiben hat, Gefährdungen mindern. Für den Überstieg sind klare Regelungen bzgl. Verantwortlichkeiten zu treffen.

Generell ist vor dem Überstieg ein geeignetes Verfahren festzulegen. Ist der parallele Einsatz von PSA gegen Ertrinken und PSA gegen Absturz (PSAgA) vorgesehen, müssen beide aufeinander abgestimmt sein. Eine Übersicht über empfohlene PSA gibt die DGUV Fachinformation "PSA im Offshore-Bereich".

Limitierende Faktoren für den Transfer auf dem Luftweg ergeben sich naturgemäß aus der Wetterlage (z. B. Windgeschwindigkeit, Sichtweite und Wolkenbildung), die daher ständig beobachtet werden muss.

Für den Fall, dass ein Hubschrauberlandedeck nicht zur Verfügung steht, erfolgt der Transfer per Hubschrauber durch Absetzen und Aufnehmen mit einer Seilwinde auf Windenbetriebsflächen (siehe auch die "Bekanntmachung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen").

Für Einsätze mit Hubschraubern hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der Regelungen des Hubschrauberbetreibers schriftliche Betriebsanweisungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz bzgl. möglicher Gefährdungen am Boden und an Bord aufzustellen und den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen. Den Beschäftigten sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen zur Verfügung zu stellen.

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