Absturz
Bei der Errichtung und dem Betrieb von WEA bestehen insbesondere Gefährdungen durch Absturz z. B. beim Steigen im Turm oder im Rahmen von Außenarbeiten. Hierfür sind Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch andere, z. B. witterungsbedingte Gefährdungen zu beachten.
Die DGUV Information 203‑007 "Windenergieanlagen" gibt einen Überblick über mögliche Gefährdungen sowie geeignete Sicherungs- und Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdungen. Vorrangig sind dabei bauliche und andere technische Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz umzusetzen. Darüber hinaus können organisatorische Maßnahmen erforderlich sein, um Schutz gegen Absturz zu gewährleisten.
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen und schützen den Benutzer vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder durch Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem). Geeignete PSAgA entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko.
PSAgA unterliegen der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (bisher: BGR/GUV‑R 198) sowie der DGUV Regel 112‑199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen" (bisher: BGR/GUV‑R 199).
Für die Benutzung von PSAgA hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält. Diese bildet zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung und der Gebrauchsanleitung des Herstellers die Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung. Auf dieser Grundlage sind die Beschäftigten vor der erstmaligen Tätigkeit in der richtigen Anwendung der bereitgestellten PSAgA zu unterweisen. Die Unterweisung muss praktische Übungen beinhalten und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, wiederholt werden.
Praktische Übungen mit PSAgA oder Rettungsausrüstungen sind mit Gefährdungen verbunden, die weit über das übliche Maß anderer praktischer Übungen hinausgehen. Daher müssen Ausbildungsstätten über geeignete Ausstattung und Ausbildende über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (vergleiche DGUV Grundsatz 312‑001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen").
PSAgA sind, entsprechend den Einsatzbedingungen sowie den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch einen Sachkundigen auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Während der gesamten Nutzungsdauer ist durch Wartungs- und ggf. Reparaturmaßnahmen sowie ordnungsgemäße Lagerung sicherzustellen, dass sich die PSAgA in einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand befindet. Vor jedem Einsatz sind PSAgA durch den Benutzer auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, die einwandfreie Funktion und auf Vollständigkeit zu prüfen.
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