Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der persönlichen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit.
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.
Die Verordnung regelt:
- Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
- Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (fachkundige/r Ärztin/Arzt)
- Pflichten, Anforderungen der Ärztin oder des Arztes (z. B. Vorsorgebescheinigung)
- Pflicht-, Angebots-, Wunsch-, Nachgehende Vorsorge
- Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge (z. B. Tätigkeitswechsel)
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Tätigkeiten mit Biostoffen
- Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z. B. Lärm, inkohärente künstliche optische Strahlung)
- Sonstige Tätigkeiten (z. B. Tragen von Atemschutz, Auslandsaufenthalte, Tätigkeiten an Bildschirmgeräten)
Eignungsuntersuchungen sind nicht Teil der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Arbeitsmedizinische Regeln
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben konkrete Hilfen bei der Umsetzung der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind (= Vermutungswirkung § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV).
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Arbeitsmedizinische Regeln geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder und werden fortlaufend aktualisiert.
Arbeitsmedizinische Empfehlungen
Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) beruhen auf gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Im Gegensatz zu den Arbeitsmedizinischen Regeln haben AME keine Vermutungswirkung sondern allein Empfehlungscharakter.
Beispiele AME:
- Wunschvorsorge
- Psychische Gesundheit im Betrieb
- Zeitarbeit
- Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit
- Webcode: 15692462
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