Arbeiten unter Spannung

Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen können besonders gefährlich sein. Zwei Gefahren sind gegeben: das Berühren der unter Spannung stehenden Anlagenteile und die Auslösung eines Lichtbogens durch Kurzschluss oder Erdschluss. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist das verbleibende Risiko so gering wie möglich zu halten.

Erlaubt ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen, wenn durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist (§ 8 DGUV Vorschrift 3), z. B.

  • in Anlagen mit einer Spannung bis 50 Volt Wechselspannung oder 120 Volt Gleichspannung zwischen aktiven Teilen oder zwischen aktiven Teilen und Erde (aber auch hier Gefährdung durch Lichtbogen beachten),
  • wenn der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3 mA Wechselstrom (Effektivwert) oder 12 mA Gleichstrom oder die Energie nicht mehr als 350 mJ beträgt.

Auch an Akkumulatoren ist das Arbeiten unter Spannung erlaubt, wenn geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.

Kurzschlüsse an großen Batterien können jedoch starke Lichtbögen verursachen und zu schweren Unfällen führen.

Bei Nennspannungen über 50 Volt Wechselspannung oder 120 Volt Gleichspannung sind Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur auf besondere Anweisung einer Elektrofachkraft mit Anweisungsbefugnis und nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen zugelassen (§ 8 DGUV Vorschrift 3).

Zwingende Gründe für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen können z. B. vorliegen, wenn durch Wegfall der Spannung

  • eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen zu befürchten ist,
  • in Betrieben ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht,
  • bei Arbeiten in Netzen der öffentlichen Stromversorgung, besonders beim Herstellen von Anschlüssen, Umschalten von Leitungen oder beim Auswechseln von Zählern, Rundsteuerempfängern oder Schaltuhren die Stromversorgung unterbrochen würde,
  • bei Arbeiten an oder in der Nähe von Fahrleitungen der Bahnbetrieb unterbrochen würde,
  • Fernmeldeanlagen einschließlich Informationsverarbeitungsanlagen oder wesentliche Teile davon wegen Arbeiten an der Stromversorgung stillgesetzt werden müssten und dadurch Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen hervorgerufen werden könnten,
  • Störungen in Verkehrssignalanlagen hervorgerufen werden, die zu einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen sowie Schäden an Sachwerten führen könnten.

Wenn in einem Betrieb bei Vorliegen von zwingenden Gründen unter Spannung gearbeitet werden soll, muss die Unternehmensleitung in einer Grundsatzentscheidung festlegen,

  • welche Arbeiten unter Spannung ausgeführt werden sollen,
  • welche anweisungsbefugte Elektrofachkraft für die sichere Ausführung der Arbeiten unter Spannung zuständig ist.

Ausführliche Informationen:
Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen (DGUV Information 203-001)

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