Blei und seine Verbindungen
Blei wird insbesondere noch in folgenden Produkten verwendet: Batterien und Akkumulatoren, Loten, als Bestandteil von Legierungen, Dachabdichtungen, Geschossen, Orgelpfeifen.
In Oberflächenbeschichtungen finden sich Bleioxid (Bleimennige) als Rostschutz und Bleiweiß (Bleihydroxidkarbonat), Bleichromat (Chromgelb, Königsgelb) als Farbpigmente und organische Bleiverbindungen als Sikkative. Der Gehalt an Blei bzw. Bleiverbindungen kann dabei bis zu mehrere hundert Gramm pro Kilogramm Farbe betragen. Bei den häufig vorkommenden Entschichtungstätigkeiten können verfahrensabhängig hohe Expositionen auftreten.
Nachfolgende Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen finden sich in den Mitgliedsbetrieben der BG ETEM:
- Verwendung pulverförmiger Bleiverbindungen bei der Herstellung von Farben (Restaurierung), Elektronikbauteilen (Piezokeramik), Sinterteilen, Akkumulatoren und Gegenständen aus Kunststoff
- Herstellen, Transportieren und Einbauen von Ladungsträgern in der Akkumulatorenindustrie
- Herstellung von bleihaltigen Geschossen
- Weichlöten mit bleihaltigen Loten
- Herstellung und Bearbeitung von Orgelpfeifen
- Verwenden von Blei zum Biegen von Schallstücken für die Herstellung von Blechblasinstrumenten
- Verwenden bleihaltiger Explosivstoffe (Munition und Spezialsprengmaterial), Überwachen von Schießübungen mit bleihaltiger Munition und Reinigen von Plätzen (u. a. Schießstände), auf denen bleihaltige Materialien angewandt wurden
- Entfernen bleihaltiger Beschichtungen z. B. durch Abbrennen, mittels abrasiver Verfahren (z. B. Bürsten, Schleifen, Polieren, Strahlen und Nadeln) oder durch Abbeizen (Fahrleitungsbau)
- Schweißen und Brennschneiden von Metallteilen mit bleihaltigen Beschichtungen
- Zerlegung bleihaltiger Altgeräte (z. B. Elektro- und Elektronikgeräte)
Die individuelle Belastung der Beschäftigten wird wesentlich durch die orale Aufnahme über Hand-Mund-Kontakt infolge mangelnder Hygiene verursacht. Die Hygiene umfasst betriebliche und persönliche Sauberkeit sowie persönliche Verhaltensweisen. Die dermale Aufnahme kann vernachlässigt werden. Nur ein Teil der Belastung wird durch Einatmen von Bleistäuben und Bleirauchen verursacht. Trotz einer nur geringen Konzentration von Blei in der Luft am Arbeitsplatz kann der Biologische Grenzwert (BGW) überschritten werden. Bei Einhaltung des BGW kann eine Gefährdung für das ungeborene Kind nicht ausgeschlossen werden.
Blei und seine Verbindungen sind als reproduktionstoxisch Kategorie 1A eingestuft. Dies bedeutet, dass Blei und Bleiverbindungen beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken und im Falle von Blei die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen beeinträchtigen (H360FD) und im Falle von Bleiverbindungen vermutlich die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen beeinträchtigen (H360Df) kann. Auch bei Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes kann eine Fruchtschädigung bei einer Exposition Schwangerer nicht ausgeschlossen werden, d. h. das Kind kann im Mutterleib geschädigt werden. Für Blei wurde außerdem die Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation (H362) festgelegt, d. h. Säuglinge können über die Muttermilch geschädigt werden.
Da es auch aufgrund mangelnder Hygiene zu einer relevanten Exposition kommen kann, sind die Möglichkeiten der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu nutzen.
Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen sind meldepflichtige Berufskrankheiten nach der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV): BK-Nr. 1101 "Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen"
Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen sowie Arbeitsbedingungen, bei denen Beschäftigte Blei und Bleiverbindungen ausgesetzt sind oder sein können, stellen für eine schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung dar, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe in den Körper aufgenommen werden können. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht mit solchen Tätigkeiten beauftragen, sie weder solche Tätigkeiten ausüben lassen noch sie solchen Arbeitsbedingungen aussetzen (Mutterschutzgesetz).
Auch Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie einer schädlichen Einwirkung durch Blei und Bleiverbindungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das Beschäftigungsverbot für diese Arbeiten nicht, wenn die Beschäftigung zur Erreichung eines Ausbildungsziels erforderlich ist (Jugendarbeitsschutzgesetz).
- Beschränkung in Anhang XVII Nr. 16 – 17, 63 REACH
- Zulassungspflichtig nach Anhang XIV Nr. 10 – 12, 55 REACH
Die TRGS 505 Blei wurde im Jahr 2021 neu gefasst, weil der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) eine Absenkung des Biologischen Grenzwertes (BGW) für Blei auf 150 µg Blei/L Blut beschlossen hat. Die Änderung der TRGS 903 Biologische Grenzwerte (BGW) erfolgte ebenfalls. Der neue BGW gilt nicht für Beschäftigte im gebärfähigen Alter. Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.
Ziel der Expositionsminimierung bei beruflich exponierten Beschäftigten ist, den Blutbleiwert zu senken, den BGW zu unterschreiten und bei bisher nicht exponierten Beschäftigten eine Bleibelastung zu vermeiden. Eine Begründung zu Blei und anorganischen Bleiverbindungen in der TRGS 903 findet sich auf der Seite der BAuA. In der "Begründung zu Blei in der TRGS 903" wird darauf hingewiesen, dass der Gehalt an Blei im Blut von exponierten Beschäftigten eine unzureichende Korrelation mit Blei in der Luft am Arbeitsplatz aufweist, so dass kein Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft abgeleitet werden kann. Daher ist in Deutschland kein Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft festgelegt.
Die TRGS 505 Blei gilt für bleihaltige Gemische mit Bleigehalt von > 0,3 % Masseanteil und für pulverförmige bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1 mm mit Bleigehalt > 0,03 % Masseanteil.
Die TRGS 505 Blei gilt nicht für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" fallen und auch nicht für Bleialkyle und deren Gemische sowie die anderen organischen Bleiverbindungen (Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).
Weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen in der TRGS 505 Blei.
Derzeit keine vorhanden.
Matthias Plog
Telefon: +49 (0) 221 3778 6128
E-Mail: plog.matthias@bgetem.de
Dr. Stefanie Labs
Telefon: +49 (0) 221 3778 6138
E-Mail: labs.stefanie@bgetem.de
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