Vorschriften, Regeln, Informationsmaterialien

Die TRGS 505 Blei wurde im Jahr 2021 neu gefasst, weil der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) eine Absenkung des Biologischen Grenzwertes (BGW) für Blei auf 150 µg Blei/L Blut beschlossen hat. Die Änderung der TRGS 903 Biologische Grenzwerte (BGW) erfolgte ebenfalls. Der neue BGW gilt nicht für Beschäftigte im gebärfähigen Alter. Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.

Ziel der Expositionsminimierung bei beruflich exponierten Beschäftigten ist, den Blutbleiwert zu senken, den BGW zu unterschreiten und bei bisher nicht exponierten Beschäftigten eine Bleibelastung zu vermeiden. Eine Begründung zu Blei und anorganischen Bleiverbindungen in der TRGS 903 findet sich auf der Seite der BAuA. In der "Begründung zu Blei in der TRGS 903" wird darauf hingewiesen, dass der Gehalt an Blei im Blut von exponierten Beschäftigten eine unzureichende Korrelation mit Blei in der Luft am Arbeitsplatz aufweist, so dass kein Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft abgeleitet werden kann. Daher ist in Deutschland kein Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft festgelegt.

TRGS 903

Die TRGS 505 Blei gilt für bleihaltige Gemische mit Bleigehalt von > 0,3 % Masseanteil und für pulverförmige bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1 mm mit Bleigehalt > 0,03 % Masseanteil.

Die TRGS 505 Blei gilt nicht für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" fallen und auch nicht für Bleialkyle und deren Gemische sowie die anderen organischen Bleiverbindungen (Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).

Weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen in der TRGS 505 Blei.

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