Lärm - Gefährdungen beurteilen

Sind Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum einer hohen Lärmbelastung ausgesetzt, kann das Gehör dauerhaft geschädigt werden. Diese Gefahr wird häufig unterschätzt. Wie gefährlich Lärm ist, bemerken viele erst, wenn es zu spät ist und eine Lärmschwerhörigkeit festgestellt wird. Lärmschwerhörigkeit ist auch in unserer Branche noch immer eine der am häufigsten angezeigten Berufskrankheiten – und nicht heilbar.

Mit der neuen Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung hat der Lärmschutz einen höheren Stellenwert erhalten. Ziel ist es, die Lärmbelastung der Beschäftigten zu reduzieren.

Die Betriebe stehen in der Pflicht, die Risiken der Arbeitnehmer durch Lärmeinwirkung zu ermitteln und zu bewerten. Dies gilt für alle Arbeitsplätze, insbesondere in der Produktion.

Dabei sind z.B. zu berücksichtigen: Ausmaß, Art und Dauer der Lärmeinwirkung, Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit besonders gefährdeter Risikogruppen.

Alle, die neue Maschinen kaufen, eine neue Produktionshalle bauen oder eine vorhandene Produktionshalle umbauen, sollten bereits bei der Planung die neuen Grenzwerte berücksichtigen.

Tages-Lärmexpositionspegel - ein Maß für die Lärmbelastung

Maßgebend dabei ist der so genannte Tages-Lärmexpositionspegel.

Der Tages-Lärmexpositionspegel ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf acht Stunden. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.

Welche Maßnahmen zu treffen sind, hängt davon ab, ob die im Betrieb ermittelten Werte des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels den jeweiligen unteren oder oberen Auslösewert erreichen oder überschreiten. Die unteren Auslösewerte betragen 80 dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel bzw. 135 dB(C) für den Spitzenschalldruckpegel, die oberen Auslösewerte liegen bei 85 dB(A) bzw. 137 dB(C). Das bedeutet: Erreicht der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A), sind Maßnahmen erforderlich.

Bei Schalldruckpegeln über 85 dB(A) kann der obere Auslösewert nach deutlich kürzerer Einwirkzeit erreicht werden:

  • Bei 88 dB(A) nach 4 Stunden
  • Bei 91 dB(A) nach 2 Stunden
  • Bei 94 dB(A) nach 1 Stunde
  • Bei 97 dB(A) nach 30 Minuten
  • Bei 100 dB(A) nach 15 Minuten
  • Bei 105 dB(A) nach knapp 5 Minuten.

 

Tages-Lärmexpositionspegel personenbezogen ermitteln

Die Gefährdungen müssen personenbezogen ermittelt werden. Dazu sind folgende Schritte erforderlich

  • Ortbezogene Beurteilungspegel an allen Arbeitsplätzen messen
  • Zeitanteile an den Arbeitsplätzen für jeden Mitarbeiter ermitteln
  • Tages-Lärmexpositionspegel für jeden Mitarbeiter berechnen

Für die Berechnung kann ein Excel-Rechenblatt unserer Berufsgenossenschaft oder auch der Excel-Rechner des IFA (www.dguv.de, Webcode: d10635) verwendet werden.

 

Ergebnisse bewerten

Liegt der personenbezogene Tages-Lärmexpositionspegel für alle Mitarbeiter unter 80 dB(A) sind keine Maßnahmen erforderlich.Folgende Maßnahmen sind in Abhängigkeit des ermittelten Tages-Lärmexpositionspegels erforderlich:

 

Ab 80 dB(A)

  • Mitarbeiter unterweisen und dies dokumentieren (§ 11)

 

Über 80 dB(A) zusätzlich

  • Gehörschutz zur Verfügung stellen (§ 8)
  • Eine Vorsorgeuntersuchung anbieten (§ 14)

 

Ab 85 dB(A) zusätzlich

  • Das Tragen des Gehörschutzes überwachen (§ 8)
  • Vorsorgeuntersuchung veranlassen (§ 14, Pflichtuntersuchung)
  • Lärmbereiche kennzeichnen (§ 7)
  • Lärmbereiche abgrenzen und Zugang beschränken (§ 7)
  • Über 85 dB(A) zusätzlich
  • Ein Lärmminderungsprogramm erstellen (§ 7)

Bei Tages-Lärmexpositionspegeln über 85 dB(A) müssen die Beschäftigten den Gehörschutz konsequent benutzen und an den Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen

 

Lärmminderungsprogramm

Liegt der Tages-Lärmexpositionspegel über 85 dB(A) müssen technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Lärmbelastung zu senken.

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Maschine dem aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik entspricht.

In Absprache mit dem zuständigen Technischen Aufsichtsbeamtenten sollte dann festgestellt werden, ob technische Maßnahmen, wie z.B. Kapselung oder raumakustische Maßnahmen, den Tages-Lärmexpositionspegel reduzieren können. Eine organisatorische Maßnahme könnte sein, „Lärmarbeiten“ zeitlich zu verlegen oder andersartige Tätigkeiten an leisere Arbeitsplätze zu verlagern.

Grundsätzlich gilt bei einem Lärmminderungsprogramm jedoch das Motto „TOP“:

  • Technische Maßnahmen vor
  • Organisatorischen Maßnahmen und diese vor
  • Personenbezogenen Maßnahmen

 

Auswahl des Gehörschutzes

Der Gehörschutz muss so ausgewählt werden, dass eine Gefährdung des Gehörs ausgeschlossen werden kann. Unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes dürfen die maximal zulässigen Expositionswerte von 85 dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel und 137 dB(A) für den Spitzenschalldruckpegel nicht überschritten werden. Das bedeutet in der Praxis, dass der Arbeitgeber überall dort, wo noch keine ausreichenden technischen Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die Tragepflicht des persönlichen Gehörschutzes konsequent durchsetzen muss.

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