Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die intensiver Belastung durch natürliche UV- Strahlung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Dies ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV Teil 3) geregelt.
Um die Organisation zu erleichtern, soll diese Vorsorge zusammen mit allen anderen Vorsorgeanlässen in einem Termin beim Betriebsarzt gebündelt werden. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge weist auch darauf hin, dass der Arbeitgeber die Belastung der Beschäftigten durch gefährliche Sonnenexposition so gering wie möglich halten muss.
Details werden in der arbeitsmedizinischen Regel "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag" konkretisiert. Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3
- Webcode: 19228781
Hier erhalten Sie spezifische Informationen zum Thema "Sonnenstrahlung"
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitmedizin (BAuA)
- Bundesamt für Strahlenschutz (BFS)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Sachgebiet Ionisierende Strahlung bei der DGUV
- DGUV: FB ETEM - Ärztliche Überwachungen
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin - Bundesamt für Strahlenschutz
- Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Deutsche Gesellschaft
für zerztörungsfreie Prüfverfahren - Fachverband für Strahlenschutz
- Qualitätsverbund
Strahlenschutzkursstätten - Strahlenschutzkommission
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