Ältere Maschinen / Gebrauchtmaschinen

Die neue Betriebssicherheitsverordnung unterscheidet bei den sicherheitstechnischen Mindestanforderungen nicht zwischen alten und neuen Maschinen, d.h. es gelten einheitliche Anforderungen für alle Maschinen, Anlagen und Arbeitsmittel.

Für Maschinen mit Baujahr vor 1995 bedeutet dies, dass der Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich entscheiden muss, ob ggf. Nachrüstungen erforderlich sind.

Die vorhandene Produktsicherheit einer Maschine, einer Anlage oder eines Arbeitsmittels muss also durch betriebliche Maßnahmen ergänzt werden, um eine akzeptable Sicherheit zu erhalten. Sind keine technischen Maßnahmen möglich, kommen auch organisatorische Maßnahmen oder persönliche Schutzmaßnahmen in Betracht.

In der Betriebsanweisung und ggf. an der Maschine, der Anlage oder dem Arbeitsmittel muss auf Restrisiken hingewiesen werden. Das sicherheitsgerechte Verhalten muss in der Betriebsanweisung festgelegt und die Beschäftigten müssen regelmäßig unterwiesen werden.

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