Betriebsspezifische Betreuung
Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung und soll sicherstellen, dass betriebliche Besonderheiten, z. B. spezifische Gefährdungen, in der Betreuung angemessen berücksichtigt werden.
Daher ist eine pauschale, generell gültige Festlegung von Einsatzzeiten für diesen Teil der Betreuung nicht möglich. Die Betreuungsleistungen und der Betreuungsumfang müssen vielmehr in jedem einzelnen Betrieb ermittelt und festgelegt werden. Das Ergebnis dieses Prozesses muss regelmäßig überprüft werden und falls erforderlich angepasst werden. Eine bereits vorliegende qualitativ hochwertige Gefährdungsbeurteilung erleichtert diese Arbeit.
Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung
Die betriebsspezifische Betreuung enthält insgesamt 16 Aufgabenfelder, darunter sind Aufgabenfelder, die regelmäßig vorliegen und solche, die eher temporär auftreten. Der Umfang und die Leistungen dieses Teils der Betreuung sollten sich entsprechend der betrieblichen Entwicklung sowie dem Stand von Sicherheit und Gesundheit dynamisch verhalten.
In Anhang 4 der Unfallverhütungsvorschrift werden mögliche Leistungen (Aufwandskriterien) für die einzelnen Aufgabenfelder beschrieben. Dies soll es den Betrieben ermöglichen, den Umfang der Betreuung zu ermitteln.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung zu erbringen (Aufgabenfeld 1.4). Der dafür erforderliche Zeitaufwand darf nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung angerechnet werden.
Die Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung
1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (8 Aufgabenfelder):
individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (5 Aufgabenfelder):
3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (2 Aufgabenfelder):
4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen (1 Aufgabenfeld): Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung
Ermittlung des Betreuungsumfangs
Für jedes Aufgabenfeld muss der Unternehmer anhand von Auslösekriterien prüfen, ob es für den eigenen Betrieb „relevant“ ist, d. h. ob in diesem Aufgabenfeld Betreuungsbedarf besteht. Diese Prüfung muss regelmäßig erfolgen, insbesondere nach wesentlichen Änderungen im Betrieb. Weiterhin müssen die zu erledigenden Aufgaben und der dafür erforderliche Personalaufwand festgelegt werden. Bei diesem Prozess muss sich der Unternehmer von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft beraten lassen. Der Betriebsrat hat ein Mitwirkungsrecht. Die Betreuungsleistungen werden mit Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft schriftlich vereinbart.
In Anhang 4 der Vorschrift ist ein Verfahren beschrieben, wie der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung festgestellt werden kann. Dieses Verfahren enthält für jedes Aufgabenfeld eine Reihe von Auslösekriterien. Sobald mindestens ein Auslösekriterium erfüllt ist, ist das Aufgabenfeld für den Betrieb relevant. In einem zweiten Schritt werden dann die Betreuungsleistungen und der Personalaufwand, also der zeitliche Umfang der Betreuung, ermittelt.
Ergänzend zum Verfahren des Anhangs 4 entwickelt die BG ETEM Empfehlungen bzw. Handlungshilfen. Damit soll es den Betrieben erleichtert werden, ihren Betreuungsbedarf zu ermitteln.
Unabhängig davon, welches Verfahren angewandt wird, um die Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung zu ermitteln: Das Zusammenwirken von Unternehmens- bzw. Betriebsleitung, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und - sofern vorhanden - Betriebsrat ist von großer Bedeutung. Gerade die Fachkräfte mit ihrer hohen betrieblichen Präsenz sollten diese Chance zur Kooperation nutzen.
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