Grundbetreuung
Im Rahmen der Grundbetreuung müssen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte elementare Aufgaben nach den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes erbringen. Die Aufgaben der Grundbetreuung sind in neun Aufgabenfelder gegliedert.
Der Anhang 3 der DGUV Vorschrift 2 enthält zu jedem Aufgabenfeld nähere Erläuterungen und mögliche einzelne Leistungen. Diese Beschreibungen sollen eine Hilfestellung für die betriebliche Umsetzung sein und die Abgrenzung zur betriebsspezifischen Betreuung erleichtern.
Aufgabenfelder der Grundbetreuung
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
- Untersuchung nach Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
- Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
- Selbstorganisation
Einsatzzeiten
Für die Aufgabenfelder der Grundbetreuung steht Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit ein festes Zeitkontingent zur Verfügung. Diese „Einsatzzeiten“ werden als Einsatzzeitensumme für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgegeben. Die Verteilung der Einsatzzeiten auf die beiden Fachdisziplinen erfolgt durch den Betrieb entsprechend den spezifischen betrieblichen Erfordernissen und Gegebenheiten. Dabei müssen allerdings folgende Untergrenzen beachtet werden: Jede Fachdisziplin (Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft) muss mindestens 20 % des Grundbetreuungsumfangs und mindestens 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigtem erhalten. Wege-/Fahrzeiten von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften können nicht auf die Einsatzzeiten angerechnet werden.
Betreuungsgruppen
Die Einsatzzeiten sind gestaffelt nach drei „Betreuungsgruppen“. Um die zutreffende Betreuungsgruppe zu ermitteln, muss der Betrieb zunächst seine Betriebsart feststellen. Die Betriebsarten sind gemäß dem WZ (Wirtschaftszweige)-Schlüssel, der dem europäischen NACE-Code entspricht, eingeteilt und den Betreuungsgruppen zugeordnet. Jede Betriebsart ist - unabhängig von der Zugehörigkeit einzelner Betriebe zu einem UV-Träger - einheitlich einer Betreuungsgruppe zugeordnet. Unterschiedliche Einsatzzeiten für Betriebe gleicher Art sind ausgeschlossen.
Bei der Zuordnung eines Betriebs zu einer Betriebsart ist der vorherrschende Betriebszweck ausschlaggebend. Eine Unterscheidung nach einzelnen Tätigkeiten oder Betriebsbereichen, z. B. Fertigung, Vertrieb oder Verwaltung, ist nicht möglich. Die Zuordnung zu einer der drei Betreuungsgruppen gilt für den gesamten Betrieb.
Für die Ermittlung der Betreuungsgruppe gilt folglich der Grundsatz: ein Betrieb - ein WZ-Kode! Der WZ-Kode wird nicht von der Berufsgenossenschaft vergeben. In den meisten Betrieben wird der WZ-Kode bereits verwendet, da viele statistische Erhebungen auf dieser Basis erfolgen. Qualifizierte Auskünfte sind auch bei den statistischen Landesämtern einzuholen. Die dort hinterlegten Angaben sind mitunter aber nicht mehr aktuell und sollten daher überprüft werden.
Einsatzzeiten der Grundbetreuung | |||
---|---|---|---|
Betreuungs-gruppe I | Betreuungs-gruppe II | Betreuungs-gruppe III | |
Gefährdungen | hoch | mittel | niedrig |
Einsatzzeitensumme Betriebsarzt + Fachkraft (Std./Jahr je Beschäftigter Person) |
2,5 | 1,5 | 0,5 |
Geringste mögliche Einsatzzeit je Fachdisziplin (Std./Jahr je Beschäftigter Person) |
0,5 | 0,3 | 0,2 |
Die Berechnung der gesamten Grundbetreuungs-Einsatzzeit pro Jahr erfolgt durch Multiplikation des Einsatzzeitenfaktors (0,5 oder 1,5 oder 2,5) mit der Gesamtzahl der Beschäftigten des Betriebs. Die Einsatzzeitenfaktoren sind unabhängig von der Betriebsgröße konstant (keine Einsatzzeitendegression).
In der Fassung der BG ETEM enthält die Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 eine Liste der Betriebsarten (WZ-Schlüssel) aus ihrem Zuständigkeitsbereich. Die vollständige Liste aller Zuordnungen wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung im Mustertext der DGUV Vorschrift 2 geführt. Nähere Erläuterungen zu den einzelnen WZ-Schlüsseln finden Sie auf der Internetseite des statistischen Bundesamts.
- Webcode: 15743647
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