Was macht ein Betriebsarzt?

Der Arbeitsmediziner bzw. Betriebsarzt führt Maßnahmen aus zur Vorbeugung arbeitsbedingter Beschwerden und Erkrankungen (Prävention) bzw. deren Früherkennung. Im Unterschied zu vielen anderen Arztgruppen benötigt er ein gutes Verständnis der Arbeitsprozesse und der sozialmedizinischen sowie sozialrechtlichen Grundlagen unseres Gesundheitssystems.

Behandelnd (therapeutisch) ist er im allgemeinen nur begrenzt tätig (z. B. bei Notfällen, Erster Hilfe).
Die Aufgaben des Betriebsarztes sind insbesondere:

  • Beratung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes
  • Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
  • Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer, Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse
  • Beobachtung des Arbeitsschutzes im Betrieb, z.B. durch Begehung der Arbeitsstätten.


Der Betriebsarzt ist in erster Line Berater. Er muss in engem und vertrauensvollem Kontakt mit dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern und den mit medizinischen Fragen beschäftigten Einrichtungen und Ärzten außerhalb des Betriebes stehen. Wichtig ist auch die Kooperation mit der für den Betrieb zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Betriebsarzt klärt in Absprache mit dem Unternehmer auch Fragen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der staatlichen Behörde (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz).

Voraussetzung für eine erfolgreiche betriebsärztliche Tätigkeit ist daher eine gefestigte Vertrauensposition gegenüber allen diesen Ansprechpartnern.

Wie jeder Arzt sind auch die Betriebsärzte ausschließlich ihrem fachlichen Sachverstand und Gewissen verpflichtet, sie sind in ihren medizinischen Bewertungen und Handlungen keiner Seite gegenüber weisungsgebunden.

Betriebsärzte sind weder "Handlanger" oder "Erfüllungsgehilfe" einer Aufsichtsbehörde, wie z.B. der Gewerbeaufsicht und des Staatlichen Gewerbearztes noch einer Berufsgenossenschaft. Alles, was der Betriebsarzt dem Arbeitgeber bzw. den Mitarbeitern zu Kenntnis gibt, ist nur für diese bestimmt.

Wie jeder Arzt unterliegt selbstverständlich auch der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht.

Es ist nicht Aufgabe des Betriebsarztes, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen!

Der Betriebsarzt muss bestimmte Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes erfüllen (§ 3 ASiG). Dazu muss der Unternehmer ihm die Möglichkeit geben, d.h. der Betriebsarzt muss Zugang zu allen Arbeitsplätzen und Beschäftigten haben und alle betriebsbezogenen Informationen erhalten, die er für seine Arbeit benötigt.

Der Unternehmer muss sich unbedingt vom Betriebsarzt beraten lassen, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Solche Anlässe für die Beratung durch den Betriebsarzt sind insbesondere (Einzelheiten s. DGUV Vorschrift 2):

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
  • Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze oder Arbeitsabläufe
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotential zur Folge haben
  • Grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen
  • Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung
  • Auftreten von Gesundheitsbeschwerden oder Erkrankungen, die durch die Arbeit verursacht sein können
  • Für den Arbeitsschutz bedeutsame Suchterkrankungen, wie Alkoholabhängigkeit
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels Behinderter sowie der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden.
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