Erste-Hilfe-Leistung aufzeichnen

Jede Erste-Hilfe-Maßnahme muss dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).

Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über:

  • Zeit
  • Ort
  • den Unfall
  • die Erste-Hilfe-Maßnahmen

Zur Dokumentation kann die DGUV Information 204-021 "Meldeblock" oder auch der "Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen" verwendet werden. Es ist auch möglich, die Dokumentation unter geeigneten Bedingungen elektronisch oder als Kartei vorzunehmen.

In jedem Fall handelt es sich um personenbezogene Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Die Datenschutzgrundverordnung bzw. das Bundesdatenschutzgesetz sind zu beachten. Für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin im Betrieb ist die Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistungen deshalb wichtig, weil sie als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwendet werden kann. So wird auch sichergestellt, dass bei verletzungsbedingten Spätfolgen ein Anspruch auf Versicherungsleistungen erhoben werden kann. Die Anforderungen an die Handhabung der Dokumentation sowie die Hintergründe des Verfahrens sind den Beschäftigten im Rahmen einer Unterweisung bekannt zu geben.

Weitere Informationen

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