1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen
Damit eine sinnvolle und effiziente Gefährdungsbeurteilung stattfinden kann, muss entsprechend der Betriebsstruktur ein Konzept erstellt werden, mit dem alle Mitarbeiter bzw. alle Tätigkeiten erfasst werden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Im Folgenden werden Möglichkeiten der Erfassung aller Mitarbeiter bzw. Tätigkeiten aufgezeigt:
- Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung
- Personenbezogene Beurteilung
- Arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung
- Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung
Die arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung ist ratsam, wenn ein Arbeitsplatz von mehreren Arbeitnehmern genutzt wird und diese den gleichen Gefährdungen ausgesetzt sind.
Beispielsweise können Montagearbeitsplätze, Büroarbeitsplätze, Schweißarbeitsplätze oder Arbeitsplätze an Werkzeugmaschinen arbeitsplatzbezogen beurteilt werden, wenn verschiedene Arbeitnehmer die gleichen Tätigkeiten ausführen. Hier werden allein die Gefährdungen beurteilt, die von diesem Arbeitsplatz bzw. von den benutzten Arbeitsmitteln an diesem Arbeitsplatz ausgehen.
In einigen Fällen ist es sinnvoll die Beurteilung der Gefährdungen allein auf das Arbeitsmittel zu beziehen. Beispielsweise ist es möglich an Maschinen anhand von Checklisten einen Sicherheitskatalog abzufragen, der sich auf alle Betriebszustände (Aufbau, Probebetrieb, Normalbetrieb, Einrichten, Wartung und Pflege, Instandsetzung, Störung, Abbau) dieser Maschine bezieht. Hierbei können die Gefährdungen ermittelt werden, die im jeweiligen Arbeitsprozess (Instandsetzen, Einrichten, Bedienen) relevant sind.
Personenbezogene Beurteilung
Die personenbezogene Gefährdungsbeurteilung ist dann zu empfehlen, wenn Mitarbeiter an ständig wechselnden Arbeitsplätzen mit besonderen Arbeitsaufträgen zum Einsatz kommen oder besondere Aufgabenbereiche haben, wie beispielsweise Betriebselektriker oder Hausmeister.
Eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung ist auch bei besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz oder die Arbeitsumgebung notwendig, z. B. wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigte (Behinderte, werdende Mütter, Jugendliche) betroffen sind.
Arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung
Die Beurteilung der Gefährdungen kann sich auch auf einen Bereich mit mehreren Arbeitsplätzen beziehen, z. B. eine Werkstatt. Die hier Beschäftigten können einer Reihe von Gefährdungen ausgesetzt sein, die global für diesen Bereich betrachtet und bei der arbeitsplatz- oder personenbezogenen Beurteilung nicht mehr aufgeführt werden. Dies kann z. B. für Lärm, Beleuchtung, Klima oder Verkehrswege gelten.
Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
Hier wird die Gefährdung von Personen beurteilt, die der gleichen Tätigkeit nachgehen.
Meist sind dies Berufsgruppen, die keinen fest zugewiesenen Arbeitsplatz haben oder in verschiedenen Arbeitsbereichen tätig werden, in dem sie gleichen Gefährdungen ausgesetzt sind. Bsp.: Außendienstmitarbeiter, Reinigungspersonal, Elektroinstallateure, Kraftfahrer, Servicetechniker.
Weitere Informationen
- Webcode: 17198288
- Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)
- Weitere DGUV Vorschriften
- Broschüre "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz"
- Gesetze und Verordnungen im BG ETEM Medienportal
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
Diesen Beitrag teilen