4. Schutzmaßnahmen festlegen
Je nach Ergebnis der Beurteilung sind Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Hierbei sind der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Für die Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen gilt folgende Rangfolge:
- Substitution: Die wirksamste Maßnahme besteht darin, die Gefahrenquelle oder die Ursache einer Belastung zu beseitigen, indem auf ein ungefährliches Arbeitsverfahren umgestellt wird oder ein gefährlicher Stoff durch einen ungefährlichen Stoff ausgetauscht wird.
- Sicherheitstechnische Maßnahmen: Kann die Gefahrenquelle nicht beseitigt werden, ist als nächstes zu prüfen, ob bestehende Gefährdungen durch technische Vorrichtungen oder bautechnische Maßnahmen entschärft werden können. Bsp.: Räumliche Trennung von Mensch und Gefahrenquelle durch Absperrungen, Umwehrungen, Verdeckungen und Verkleidungen an Maschinen.
- Organisatorische Maßnahmen, z. B. Aufenthalt im Gefahrenbereich beschränken oder verbieten.
- Nutzung persönlicher Schutzausrüstung, z. B. Tragen von Gehörschutz an lauten Maschinen.
- Verhaltensbezogene Maßnahmen, z. B. Unterweisung.
Wirtschaftliche Gesichtspunkte haben oft einen entscheidenden Einfluss auf die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Dabei wird mitunter nicht bedacht, dass eine scheinbar teure Investition sich langfristig als wirtschaftlich günstiger herausstellen kann, wenn Unfälle, Berufskrankheiten und Krankenstand der Mitarbeiter in die Berechnung einbezogen werden.
Weitere Informationen
- Webcode: 17634462
Regelwerk/Medien
- Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)
- Weitere DGUV Vorschriften
- Broschüre "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz"
- Gesetze und Verordnungen im BG ETEM Medienportal
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
Technische Regeln (Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA)
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