Sonderfall: Überwachungsbedürftige Anlagen
Einige Anlagen müssen durch eine zugelassen Überwachungsstelle geprüft werden.
Folgende Anlagen zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die nach der Betriebssicherheitsverordnung besonders zu betrachten sind:
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
- Füllanlagen
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Lageranlagen > 10000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten
Bei diesen Anlagen gibt es gesetzlich vorgegebene Mindest-Prüffristen, und ein Teil davon muss durch eine „zugelassene Überwachungsstelle“ geprüft werden (siehe dazu TRBS 1201).
- Webcode: 14287158
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