Wer führt die Prüfung durch?

Regelmäßige Prüfungen erfolgen nach § 10 BetrSichV durch eine „befähigte Person“.

Eine „befähigte Person“ ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse für die vorgesehene Sicherheitsüberprüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Dies können z. B. für Flurförderzeuge, Rolltore oder Planschneidemaschinen die Servicemitarbeiter des Herstellers oder für Elektroinstallationen der ortsansässige Elektriker sein. Bei entsprechender Qualifikation können die Prüfungen auch durch das eigene Personal durchgeführt werden. So kann z.B. die tägliche Sichtkontrolle eines Gabelstaplers durch den Fahrer selbst durchgeführt werden. Die regelmäßige (in der Regel jährli- che) Überprüfung des Geräts kann durch einen speziell ausgebildeten Monteur des Herstellers erfolgen.

Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungs- beurteilung festzulegen, wer für die festgelegte Prüfung und den daraus resultierenden Prüfungsumfang die „befähigte Person“ ist.

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