Jugendarbeitsschutz

Wer jünger als 18 Jahre alt ist, braucht besonderen Schutz vor arbeitsbedingten Gefährdungen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt Arbeits- und Pausenzeiten, die notwendigen ärztlichen Untersuchungen und welche Tätigkeiten für Jugendliche ungeeignet sind. Personen unter 15 Jahren dürfen nur in Ausnahmefällen arbeiten.

Alle Regelungen sollen dafür sorgen, dass Jugendliche bei der Arbeit gesund bleiben und nicht in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden.

Welche medizinischen Nachweise brauchen jugendliche Arbeitskräfte?

  1. Erstuntersuchung: Vor dem ersten Arbeitstag steht eine ärztliche Untersuchung an. Sie klärt, ob die gesundheitlichen Voraus¬setzungen für den gewählten Beruf gegeben sind. Aufgrund besonderer Kenntnisse über Belastun¬gen und Gefährdungen sollte die Untersuchung vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin durchgeführt werden.
  2. Arbeitsfähigkeitsbescheinigung: Bestehen keine medizinischen Bedenken, endet die Untersuchung mit einer Bescheinigung, die am zukünftigen Arbeitsplatz abgegeben werden muss. Sie darf zu Beginn der Tätigkeit nicht älter als 14 Monate sein.
  3. Nachuntersuchung: Innerhalb des ersten Jahres ist eine zweite Untersuchung angezeigt, die mögliche gesundheitliche Veränderungen sichtbar macht.
  4. Bestätigung der Arbeitsfähigkeit: Wiederum wird aus medizinischer Sicht geprüft, ob die Beschäftigung weiterhin möglich ist. Nur wenn diese Bescheinigung vorliegt, dürfen die Jugendlichen nach Jahresfrist noch beschäftigt beziehungsweise zur Zwischenprüfung zugelassen werden.
  5. Zweite Nachuntersuchung: Nach Ablauf jeden weiteren Jahres ist bei Jugendlichen eine weitere Untersuchung angezeigt.

Wer Jugendliche unter 18 Jahren ohne Arbeitsfähigkeitsbescheinigung einstellt, macht sich strafbar. Die Kosten für die Nachuntersuchungen trägt das Land. Jugendliche sind dafür freizustellen. Auf ihren Wunsch können sie weitere Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vornehmen lassen.

Welche Tätigkeiten sind für Beschäftigte unter 18 Jahren verboten?

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten folgende Beschäftigungsverbote:

  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen
  • Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind
  • Arbeiten mit Unfallgefahren, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können
  • Arbeiten unter außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder starker Nässe
  • Arbeiten unter schädlicher Einwirkung von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen
  • Arbeiten, unter schädlicher Einwirkungen von Gefahrstoffen
  • Arbeiten unter schädlicher Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen
  • Akkordarbeit
  • Arbeiten unter Tage

Mit Ausnahme von Tätigkeiten, die zu einer physischen und psychischen Überbeanspruchung oder zu einer sittlichen Gefährdung führen können, sind die o. g. Tätigkleiten für Beschäftigte unter 18 Jahren möglich, wenn es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, der Schutz durch die Aufsicht einer Fachkundigen Person gewährleistet ist und  der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.

Wer das Unternehmen führt, muss die Gefährdungen ermitteln und besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren ausschließen.

Wann und wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?

Zulässige Arbeitszeiten:

  • Maximal 8 Stunden am Tag oder 40 Stunden in der Woche
  • Höchstens 10 Stunden einschließlich Pausen im Schichtbetrieb; Ausnahmen: Bau und Montage bis zu 11 Stunden (weitere berufsspezifische Ausnahmen)
  • Nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen; Ausnahmeregeln: für verschiedene, andere Berufsgruppen
  • Zwischen 6 und 20 Uhr; Ausnahmen: über 16 Jahre bis 23 Uhr in Betrieben mit Schichtarbeit
  • Wer insgesamt 4,5 bis 6 Stunden pro Tag arbeitet, kann 30 Minuten Pause machen; bei mehr als 6 Stunden sind es 60 Minuten
  • Als Pause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
  • Länger als 4,5 Stunden ohne Pause dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.

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