Unterweisung
Unterweisungen sind wichtige Bausteine im zeitgemäßen Arbeitsschutz: In persönlichen Gesprächen zwischen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sollen Verhaltensweisen, die für den Arbeitsschutz von Bedeutung sind, diskutiert und vermittelt werden.
Diese müssen für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anschaulich und nachvollziehbar sein. Vordringliches Ziel ist es, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes verstanden und akzeptiert werden.
Eine angemessene und praxisgerechte Unterweisung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Einbindung der Beschäftigten in den betrieblichen Arbeitsschutz und zur Ausbildung eines sicherheitsgerechten und gesundheitsbewussten Verhaltens. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Unternehmers, Unterweisungen durchzuführen. Der Unternehmer kann diese Verpflichtung auf Führungskräfte übertragen.Unterweisungen müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen - mindestens jedoch einmal jährlich - durchgeführt werden.
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Warum Unterweisungen?
Um einen sicheren Betriebsablauf und gesunde Arbeitsbedingungen zu erreichen, müssen alle Beteiligten die für sie wesentlichen Informationen erhalten. Arbeitssicherheit hängt nicht allein von der Technik, sondern auch entscheidend vom Verhalten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ab.
Die Mitarbeiter/-innen können sich allerdings nur korrekt verhalten, wenn sie über die richtigen Arbeitsabläufe, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Sicherheitskennzeichnungen und das Verhalten bei Störungen und Notfällen ausreichend informiert wurden. Informierte und motivierte Beschäftigte sind eine der Voraussetzungen für ein erfolgreiches Unternehmen.
Für Unternehmensleitung und Vorgesetzte können sich dadurch folgende Vorteile ergeben:
- Störungsfreier Betriebsablauf
- Gesicherte Qualität
- Geringere Ausfallzeiten durch Arbeitsunfälle und Krankheiten
- Sorgsamer Umgang mit Maschinen und Anlagen
- Kostenreduzierung
- Größere Arbeitszufriedenheit
Mit dem vorliegenden Leitfaden werden Unternehmer/-innen bei der Unterweisung der
Beschäftigten zu allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützt.
Wer hat die Gesamtverantwortung für die Unterweisungen?
Die Unternehmensleitung hat die Gesamtverantwortung. Sie ist verantwortlich für die sorgfältige Auswahl der Vorgesetzten und kontrolliert die Erfüllung ihrer Aufgaben. Dazu gehören auch die Unterweisungen. Dabei ist es dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin freigestellt, wen sie mit der Durchführung der Unterweisung beauftragen.
Wer führt die Unterweisungen durch?
Die Vorgesetzten (Abteilungsleitung, Meister und Meisterinnen, Schicht- oder Maschinenführung, Teamleitung etc.) führen jeweils in ihrem Verantwortungsbereich die Unterweisungen durch. Es ist weniger sinnvoll, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten/-innen die Durchführung der Unterweisung allein zu überlassen. Dieser Personenkreis ist beratend tätig; ihm fehlen disziplinarische Vollmachten und Weisungsrechte. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, diesen Personenkreis bei der Vorbereitung oder der Behandlung einzelner Themen zu beteiligen.
Nachweise
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.
Vergleichbare Pflichten ergeben sich nach der Biostoff- sowie der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung. Grundsätzlich schreibt die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) die schriftliche Dokumentation aller Unterweisungen vor. Die Bedeutung der Unterweisung wird damit unterstrichen. Außerdem haben Unterweisende einen Nachweis für ihre Pflichterfüllung erbracht.
Erfolgskontrolle
Das Dulden fehlerhaften Verhaltens wird oftmals als Zustimmung aufgefasst. Um dem entgegenzutreten, sollten Unternehmer/-innen und Vorgesetzte Folgendes beachten:
- Arbeitsweise der Mitarbeiter/-innen beobachten
- Mitarbeiter/-innen auf unsichere Arbeitsweise ansprechen
- Gründe für fehlerhaftes Verhalten erfragen und die Ursachen möglichst schnell beseitigen
- Keine fehlerhaften Arbeitsweisen dulden
- Jeweilige Unterweisung bei Bedarf wiederholen
- Vorbildliche Arbeitsweisen herausstellen
Ist die Unterweisung durchgeführt, gilt es, die angestrebten Ziele auch wirklich zu erreichen. Das heißt, konsequent zu kontrollieren, ob die Mitarbeiter/-innen sich auch wirklich so verhalten, wie es bei der Unterweisung vereinbart wurde. Dies bedeutet aber auch, dass die Vorgesetzten in der Praxis zu den Unterweisungszielen stehen müssen. Sie müssen das von ihnen Geforderte vorleben.
Rechtliche Grundlagen der Unterweisung
Nachstehend sind die für die Unterweisungen besonders zu beachtenden Gesetze,Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften zusammengestellt:
- Arbeitsschutzgesetz § 12, "Unterweisung"
- Jugendarbeitsschutzgesetz § 29, "Unterweisung über Gefahren" (mindestens halbjährliche Unterweisung)
- Betriebssicherheitsverordnung § 12, "Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten"
- Biostoffverordnung § 12, "Arbeitsmedizinische Vorsorge"
- Gefahrstoffverordnung § 14, "Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten"
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung § 11, "Unterweisung der Beschäftigten"
- Strahlenschutzverordnung § 63, "Unterweisung"
- Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ § 4, "Unterweisung der Versicherten"
Medien und Hilfsmittel
Die BG ETEM hat ein E-Learningportal entwickelt, das Führungskräfte bei der persönlichen Unterweisung unterstützen kann. Weitere Hilfsmittel finden Sie im Bereich Medien/Service.
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