Prüfung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen (z. B. Gabelstapler, Mitgänger-Flurförderzeuge)
Der gefahrlose Betrieb von Flurförderzeugen hängt entscheidend vom einwandfreien technischen Zustand ab. Ein Versagen beispielsweise der Lenkung oder des Hydrauliksystems kann schwere Unfälle zur Folge haben. Flurförderzeuge müssen daher durch regelmäßige Prüfungen auf Schäden, die durch den laufenden Betrieb oder äußere Einwirkungen verursacht worden sein können, überwacht werden.
Prüfintervalle festlegen und zur Prüfung befähigte Person bestimmen
Der Unternehmer hat die Prüffristen gemäß der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Eine Prüffrist von längstens einem Jahr gilt dabei nach § 37 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" als Stand der Technik. Kürzere Prüfabstände können erforderlich sein, wenn beispielsweise der Gabelstapler über das gewöhnliche Maß hinaus, etwa Schichtbetrieb oder unter erschwerten Bedingungen eingesetzt wird. Der Unternehmer legt fest, welche zur Prüfung befähigte Person mit der regelmäßigen Prüfung beauftragt wird. Diese Person muss eine fachliche Ausbildung und Erfahrung auf dem Gebiet der Prüfung von Flurförderzeugen besitzen. Als zur Prüfung befähigte Personen kommen z. B. infrage:
- Kundendienstmonteure der Hersteller
- Betriebsingenieure, Betriebsmeister, Betriebshandwerker
- Freiberufliche Sachkundige oder Fachingenieure
- Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine
Prüfnachweis und Prüfplakette
Jede Sachkundigenprüfung gemäß Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 muss dokumentiert werden. Der Prüfnachweis muss Datum, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Anschrift des Prüfers beinhalten. Geprüfte mängelfreie Flurförderzeuge erhalten üblicherweise eine am Gerät gut sichtbar angebrachte Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Prüfung. Auch Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen müssen, wie die Gabelstapler selbst, wiederkehrenden Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person unterzogen und dokumentiert werden.
Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung
Im täglichen Betriebsablauf kommt es hin und wieder zu Schäden an den Flurförderzeugen, die nicht gemeldet und deshalb auch nicht behoben werden. Damit auch solche Mängel frühzeitig erkannt werden, schreibt die DGUV Vorschrift 68 zusätzlich zur UVV-Prüfung eine tägliche Einsatzprüfung durch den Fahrer vor. Vor Arbeitsbeginn ist der technische Zustand der Gabelstapler und Mitgänger-Flurförderzeuge zum Beispiel mit einer Checkliste festzustellen und zu dokumentieren. Für Gabelstapler und Mitgänger-Flurförderzeuge können Merkregeln für die tägliche Einsatzprüfung als Aufkleber bestellt werden.
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