Rückwärtsfahrende Fahrzeuge
Gefährdungen durch rückwärtsfahrende Fahrzeuge: Im Alltag bleibt es nicht aus, dass Fahrzeuge rangieren müssen. Gerade beim Rückwärtsfahren besteht jedoch für Personen, die sich im Gefahrenbereich aufhalten, ein erhöhtes Unfallrisiko, weil der rückwärtige Bereich durch den Fahrer nicht eingesehen werden kann. Schwere bis tödliche Unfälle durch Überrollen oder Quetschen sind möglich.
Rechtslage:
§ 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren): Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
§ 46 Abs. 1 und 2 DGUV Vorschrift 70 - "Fahrzeuge" (Rückwärtsfahren und Einweisen): Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen. Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.
Die Durchführungsanweisung zu § 46 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 erläutert, wie auf Betriebsgelände die Gefährdung von Personen vermindert werden kann.
Für das Rangieren auf Baustellen ist die spezielle Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" heranzuziehen.
Präventionsmaßnahmen auf dem Betriebsgelände:
- Allgemeine bauliche Maßnahmen:
- Lkw-Verkehrsleitsystem erleichtert es ortsunkundigen Fahrern sich auf dem Betriebsgelände zurecht zu finden
- Markierungen der Fahrspuren oder Wartebuchten sowie Richtungspfeile oder großformatige Hinweistafeln, ggf. in mehreren Sprachen, zeigen, wo Fahrzeuge abzustellen sind bzw. wie die Beladestelle auf direktem Weg zu erreichen ist
- Klare und eindeutige Kennzeichnungen zur Vermeidung unnötiger Fahr- oder Wendemanöver
- Abschrankung des Gefahrenbereiches
- Anordnung von Verkehrsspiegeln, die dem Fahrer das Überblicken des Gefahrenbereiches ermöglichen
- Bauliche Maßnahmen im Rangierbereich vor der Verladerampe
- Großflächige Gestaltung des Rangierbereiches
- Abgrenzung des Rangierbereiches durch Geländer oder Pfosten mit Absperrketten; Bodenmarkierungen alleine sind nicht ausreichend
- Strikte Trennung des Rangierbereiches von den Verkehrswegen für Fußgänger oder Fahrzeugverkehr
- Zutrittsverbot für Unbefugte, Verbotsschilder
- Verkehrsspiegel für schwer einsehbare Stellen im Rangierbereich
- Videoanlagen für das Ladepersonal, um die Fahrmanöver im Rangierbereich zu überblicken
- ausreichende Beleuchtung und Wetterschutz
- Kommunikation mit den Lkw-Fahrern über Ampelsignalanlagen, z.B.: - "Grün", das Verladetor ist freigegeben - "Rot", das Verladetor ist belegt - Abziehen der Fahrzeuge wiederum nur bei "Grün
- Technische Maßnahmen an Fahrzeugen
- Akustik-Rückfahrwarner erzeugen einen Warnton
- Rangier-Warneinrichtungen/Abstandswarnsysteme: Ultraschallsensoren am Fahrzeugheck, optische Anzeige oder akustisches Signal bei Personen oder Hindernissen hinter dem Fahrzeug
- Kamera-Monitor-Systeme machen den "toten Winkel" hinter dem Fahrzeug für den Fahrer einsehbar
- Sonderausführungen: Assistenzsysteme, die den Lkw automatisch bis an die Rampe heransteuern
- Organisatorische Maßnahmen
- Information der Fahrer bezüglich der betrieblichen Regelungen im Verladebereich (Info-Flyer, Hinweisschilder)
- Tragepflicht von Warnwesten für die Lkw-Fahrer und das Ladepersonal
- Erstellung von Betriebsanweisungen, die das sichere Arbeiten im Verladebereich regeln
- Regelmäßige Unterweisung des Personals zum sicheren Verhalten im Verladebereich
Sind vorgenannte Maßnahmen nicht ausreichend, ist auch auf dem Betriebsgelände ein Einweiser erforderlich.
In Anhang 4 der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 70 - "Fahrzeuge" sind geeignete Handsignale für den Einweiser von Fahrzeugen beschrieben.
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