§ 28 Beitragsausgleichsverfahren (Satzung der BG ETEM)
(1) Jedem Beitragspflichtigen werden unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die anzuzeigenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 193 SGB VII) des Unternehmens Nachlässe auf den Beitrag zur Eigenumlage der Berufsgenossenschaft bewilligt (§ 162 Abs. 1 SGB VII). Dies gilt erstmals für den Beitrag zur Eigenumlage für das Umlagejahr 2012. Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 – 4 SGB VII) bleiben unberücksichtigt, ebenso Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetreten sind.
(2) Die Höhe des Nachlasses berechnet sich aus der Differenz von 18 vom Hundert des Beitrages zur Eigenumlage (Höchstnachlass) und der Eigenbelastung des Unternehmens eines Beitragspflichtigen.
(3) Grundlage für die Ermittlung der Eigenbelastung des Unternehmens eines Beitragspflichtigen sind seine zu berücksichtigenden Versicherungsfälle (Absatz 1) mit Ereignisdatum im Umlagejahr sowie in einem der beiden dem Umlagejahr vorangegangenen Kalenderjahre (Ermittlungsbasis). Die Eigenbelastung ergibt sich aus der Summe der für diese Ermittlungsbasis im Umlagejahr gezahlten Leistungen und von 50 vom Hundert der für diese Ermittlungsbasis im dem Umlagejahr vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Leistungen.
(4) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Höchstnachlass für neu aufgenommene Beitragspflichtige für das erste Umlagejahr 6 vom Hundert, für das zweite Umlagejahr 12 vom Hundert.
(5) Die Beitragsnachlässe werden jeweils gesondert ausgewiesen und vom Umlagebeitrag unmittelbar in Abzug gebracht.“
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