Versicherungsschutz im Ausland

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.  Der Versicherungsschutz der BG erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Immer mehr Menschen werden aber auch im Ausland eingesetzt. Innerhalb der EU, aber auch mit anderen Ländern bestehen Vereinbarungen, wonach die deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unter bestimmten Bedingungen dem Arbeitnehmer auch bei einer vorübergehenden Auslandstätigkeit den gewohnten Versicherungsschutz garantieren.

Ausstrahlung
In den meisten Fällen wird die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland vorübergehend und nur von kurzer Dauer sein. Eine Geschäftsreise oder ein Auslandseinsatz von ein paar Tagen oder Wochen ist in aller Regel unproblematisch. Der Versicherungsschutz besteht weiter. Aber auch bei einem längerem Auslandsaufenthalt kann der Versicherungsschutz durch die "Ausstrahlung" gemäß § 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV auf eine Tätigkeit außerhalb Deutschlands ausgedehnt werden. Dies gilt für Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht und die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (einschließlich der Schweiz) gehören. Grundsätzlich ist dabei die Fortdauer der deutschen Rechtsvorschriften nicht befristet.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherte im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt wird und der Auslandsaufenthalt im Voraus zeitlich begrenzt ist. Dies entweder aufgrund vertraglicher Vereinbarung, oder infolge der Eigenart der Tätigkeit (z.B. Montage einer Maschine). Das Unternehmen braucht die entsandten Mitarbeiter in diesem Fall der BG nicht extra zu melden, da der Versicherungsschutz automatisch gewährleistet ist.

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Thema "Beitrag und Haftungsablösung"

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