EWR- und Abkommenstaaten
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in der Bundesrepublik Deutschland von einem Unternehmen beschäftigt werden, unterliegen weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, wenn sie von dem Unternehmen in das Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bzw. der Schweiz entsandt werden. Die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit darf 24 Monate nicht überschreiten (EU-Verordnung Nr. 883/2004 und 987/2009.). Im Einzelfall und im Interesse des entsandten Arbeitnehmers können Vereinbarungen zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten geschlossen werden, die auch eine längere Entsendezeit vorsehen. Dies ist in Artikel 16 der Verordnung 883/2004 vorgesehen.
Der Antrag auf Abschluss einer Sondervereinbarung ist an die
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
zu richten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat zusätzlich mit folgenden Ländern außerhalb des EWR Sozialversicherungsabkommen geschlossen:
max. Entsendezeitraum | Verlängerungsmöglichkeit, weitere... | |
---|---|---|
Israel | analog § 4 SGB IV | |
Serbien, Bosnien-Herzegowina, |
analog § 4 SGB IV | |
Kroatien | 24 Monate | |
Marokko | 36 Monate | 36 Monate |
Mazedonien | 24 Monate | 24 Monate |
Tunesien | 12 Monate | 12 Monate |
Türkei | analog § 4 SGB IV |
Nähere Informationen zu den jeweiligen Modalitäten bietet die DVKA (www.dvka.de).
- Webcode: 11962135
Separate Auslandsversicherung
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