Richtlinien für die Auslandsversicherung

Stand 01.01.2016

I.    Allgemeines

§ 1
Träger der Auslandsversicherung gemäß §§ 140 ff. SGB VII ist der Unfallversicherungsträger.

§ 2
(1)  Die Kosten der Auslandsversicherung tragen die teil­nehmenden Un­ter­nehmer. Es ist eine gesonderte Rechnung zu führen.

(2)  Der Unfallversicherungsträger tritt für die sich aus der Versicherung er­geben­den Ver­pflichtungen ein.

II.   Begründung des Versicherungsverhältnisses

§ 3
(1)  Auf Antrag des Unternehmers wird für ins Ausland entsandte Per­sonen Ver­siche­rungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrank­heiten (Ver­sicherungsfälle) im Ausland gewährt, wenn diese Personen nicht bereits auf­grund des Sozialgesetz­buches (Ausstrahlung) oder des zwischen- oder überstaat­lichen Rechts ver­sichert sind.

(2)  Das Versicherungsverhältnis beginnt frühestens mit dem Tag nach Eingang des schriftlichen Antrags bei dem Unfallversicherungsträger. Es wird schriftlich bestätigt.

(3)  Soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, finden das Sozialgesetzbuch VII und die ergän­zenden Vorschriften ent­sprechende Anwendung.

§  4
(1)  Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist eine Aus­lands­tätigkeit im Zusammenhang mit einer Beschäftigung oder ehrenamtlichen Tätigkeit bei einem inlän­di­schen Unter­nehmen.

(2)  In Einzelfällen können unter dieser Voraussetzung im Ausland einge­stellte Per­sonen auf Antrag des Unternehmens den aus dem Inland ent­sandten Personen gleichgestellt werden.

(3)  Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungs­schutzes nicht erfüllt, so hat der Unfallversicherungsträger die Über­nahme dem Unter­nehmer gegen­über innerhalb von 10 Tagen abzulehnen. Sie kann dies innerhalb von 10 Tagen nach Ein­gang der Meldung (§ 9) tun, wenn es sich um eine Entsendung in ein Gebiet handelt, in dem offene Kampfhand­lungen stattfinden.

III.  Umfang des Versicherungsschutzes

§ 5
Die Auslandsversicherung umfasst Arbeitsunfälle und Berufs­krank­heiten nach Maß­gabe des Sozialgesetzbuches VII und den ergänzen­den Vorschriften.

§ 6
(1)  Der Versicherungsschutz für die entsandten Personen beginnt mit dem Tag der Abreise zum Entsendeort und endet mit Abschluss der Rückreise vom Entsendeort.

(2)  Durch kurzzeitige Unterbrechung eines Auslandsaufenthaltes wird der Ver­siche­rungs­schutz nicht berührt.

IV.  Leistungen

§  7
Es werden die in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Leistun­gen gewährt, insbesondere

  • Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabili­tation,
  • Verletzten- bzw. Übergangsgeld,
  • besondere Unterstützung während der Rehabilitation,
  • Wiederherstellung oder Erneuerung von Hilfsmitteln,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
  • Rente an Versicherte,
  • Geldleistungen an Hinterbliebene.

§  8
(1)  Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch VII und den ergänzen­den Vorschriften, soweit nicht die Richtlinien aus­drück­lich eine ab­weichende Regelung treffen.

(2)  Für die Bemessung der Leistungen, die von der Höhe des Jahres­arbeits­verdienstes des Versicherten abhängig sind, ist der Jahres­arbeits­verdienst des Versicherten bis zur Höhe von 84.000 EUR maß­gebend.

(3)  Kosten der Heilbehandlung im Ausland werden bis zur Höhe des Zwei­fachen der amtlichen oder vereinbarten inländischen Sätze über­nommen, wenn sie die im Inland nach der maßgeblichen Gebühren­ord­nung geltenden Sätze über­steigen.

(4)  Entsprechende Leistungen deutscher oder ausländischer Sozial­versicherungs­träger werden angerechnet.

(5)  Das gleiche gilt für Leistungen, die ein Versicherter oder seine Hinter­bliebe­nen aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten als Schadens­ersatz zu erhalten haben, es sei denn, dass der Entschädi­gungs­berechtigte diese An­sprüche inso­weit an den Unfallversicherungsträger ab­tritt.

V.  Durchführung

§ 9
Der Unternehmer hat jede zu versichernde Person vor der Entsen­dung ins Aus­land namentlich unter Angabe des aufzusuchenden Landes und der voraus­sichtlichen Dauer des Auslandsaufenthaltes dem Unfallversicherungsträger zu melden.

§ 10
(1)  Der Unternehmer hat jeden Versicherungsfall unver­züglich auf dem vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen.

(2)  Bei Arbeitsunfällen, die eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von mehr als zwölf Wochen erwarten lassen, hat der Unternehmer umgehend einen ausführlichen ärzt­lichen Befundbericht vorzulegen.

(3)  Wegen eines Transportes des Versicherten in das Bundesgebiet ist unverzüglich nach dem Unfall mit dem Unfallversicherungsträger Verbindung aufzunehmen. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, den Transport des Versicherten in das Bundesgebiet anzuordnen und zu organisieren, wenn er dies aus medizinischen Gründen für erforderlich erachtet.

(4)  Der Tag der Rückkehr des Versicherten in das Bundesgebiet ist vom Unter­nehmer unverzüglich anzuzeigen. Ist der sofortige Transport des Versicherten in ein Krankenhaus erforderlich, darf er nur in ein von dem Unfallversicherungsträger zugelassenes Krankenhaus erfolgen. In allen ande­ren Behandlungsfällen muss der Versicherte vom Unternehmer dem zuständigen D-Arzt vorgestellt werden.

§ 11
(1)  Die Kosten der Heilbehandlung im Ausland hat der Unternehmer vor­zulegen. Das gleiche gilt für die Geldleistungen an den Versicherten und - soweit sie dem Ver­sicher­ten ins Ausland gefolgt sind - seine Ange­hörigen, bis der Unfallversicherungsträger die Gewährung der Leistungen übernimmt.

(2)  Die nach Abs. 1 vom Unternehmer vorgelegten Leistungen werden ihm nach Maß­gabe dieser Bestimmungen erstattet.

(3)  Die Kosten des Transports eines Versicherten in das Bundesgebiet trägt der Unter­nehmer. Die Transportkosten werden ihm in Fällen des § 10 Abs. (3) in angemessener Höhe erstattet. Krankentransportkosten innerhalb des Bundes­gebietes werden er­stattet.

(4)  Die Kosten für die Überführung eines Verstorbenen an den Ort der Be­stattung werden dem Unternehmer erstattet.

(5)  Rechnungen und sonstige Belege sind dem Unfallversicherungsträger umgehend im Original vorzulegen.

VI.  Aufbringung und Verwendung der Mittel

§ 12
(1)  Für die Auslandsversicherung sind von den teilnehmenden Unter­nehmen Jahresbeiträge zu entrichten, die den Bedarf des abge­laufe­nen Kalenderjah­res ein­schließlich der dem Rentendeckungsstock und dem Betriebsstock zuzu­führenden Beträge decken (Jahres­bedarf).

(2)  Zur Errechnung des Beitrages wird der Jahresbedarf durch die Zahl der Monate geteilt, die alle von der Auslandsversicherung er­fass­ten Personen während des Beitragsjahres im Ausland verbracht haben. Der so errechnete Betrag wird dann mit der Anzahl der von jedem Unter­nehmen gemeldeten Monate multipli­ziert. Teile eines Monats gelten als voller Monat.

(3)  Zur Deckung des voraussichtlichen Jahresbedarfs können Vor­schüsse auf den Bei­trag erhoben werden.

§ 13
(1)  Im Rentendeckungsstock wird der kapitalisierte Wert der festge­stellten Dauer- und Hinterbliebenenrenten angesammelt.

(2)  Der Kapitalwert der Renten wird auf der Grundlage der aktuellen Sterbetafel unter Anwendung eines Zinssatzes von 1 v.H. ermittelt.

(3)  Aus dem Rentendeckungsstock werden die Mittel für Rentenleistun­gen ent­nommen für Rentenfälle, für die ihm ein Deckungskapital zu­geführt worden ist.

§ 14
(1)  Im Betriebsstock werden Betriebsmittel angesammelt.

(2)  Betriebsmittel sind die Mittel zur Bestreitung der laufenden Aufwen­dun­gen und zur Vermeidung außergewöhnlicher Beitragsschwankun­gen.

§ 15
(1)  Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres ist zur Berechnung des Bei­trages eine Liste einzureichen, die die Namen aller im vergangenen Kalenderjahr ins Ausland ent­sandten Personen und die Daten ihres Auslandsaufent­haltes enthält.

(2)  Die für die Dauer des Auslandsaufenthaltes gezahlten Entgelte sind dem Unfallversicherungsträger nicht in dem jährlichen Lohnnachweis nach­zu­weisen.

VII. Kündigung

§ 16
(1)  Das Versicherungsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Teilen durch eingeschriebenen Brief mit zweijähriger Frist zum Jahresende gekündigt werden.

(2)  Änderungen der Richtlinien gelten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch für bereits laufende Versicherungsverhältnisse.

Die vorstehenden von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse am 11.12.2015 beschlossenen Richtlinien - Stand 01.01.2016 - für die Auslandsversicherung als gemeinsamer Einrichtung (§ 142 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, der Unfallkasse Bund und Bahn und der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe sind vom Bundesversicherungsamt nach § 140 Absatz 3 Satz 3 und § 142 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch VII genehmigt.

 

 

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