Richtlinien für die Auslandsversicherung
Stand 01.01.2016
I. Allgemeines
§ 1
Träger der Auslandsversicherung gemäß §§ 140 ff. SGB VII ist der Unfallversicherungsträger.
§ 2
(1) Die Kosten der Auslandsversicherung tragen die teilnehmenden Unternehmer. Es ist eine gesonderte Rechnung zu führen.
(2) Der Unfallversicherungsträger tritt für die sich aus der Versicherung ergebenden Verpflichtungen ein.
II. Begründung des Versicherungsverhältnisses
§ 3
(1) Auf Antrag des Unternehmers wird für ins Ausland entsandte Personen Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Versicherungsfälle) im Ausland gewährt, wenn diese Personen nicht bereits aufgrund des Sozialgesetzbuches (Ausstrahlung) oder des zwischen- oder überstaatlichen Rechts versichert sind.
(2) Das Versicherungsverhältnis beginnt frühestens mit dem Tag nach Eingang des schriftlichen Antrags bei dem Unfallversicherungsträger. Es wird schriftlich bestätigt.
(3) Soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, finden das Sozialgesetzbuch VII und die ergänzenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 4
(1) Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist eine Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit einer Beschäftigung oder ehrenamtlichen Tätigkeit bei einem inländischen Unternehmen.
(2) In Einzelfällen können unter dieser Voraussetzung im Ausland eingestellte Personen auf Antrag des Unternehmens den aus dem Inland entsandten Personen gleichgestellt werden.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes nicht erfüllt, so hat der Unfallversicherungsträger die Übernahme dem Unternehmer gegenüber innerhalb von 10 Tagen abzulehnen. Sie kann dies innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Meldung (§ 9) tun, wenn es sich um eine Entsendung in ein Gebiet handelt, in dem offene Kampfhandlungen stattfinden.
III. Umfang des Versicherungsschutzes
§ 5
Die Auslandsversicherung umfasst Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VII und den ergänzenden Vorschriften.
§ 6
(1) Der Versicherungsschutz für die entsandten Personen beginnt mit dem Tag der Abreise zum Entsendeort und endet mit Abschluss der Rückreise vom Entsendeort.
(2) Durch kurzzeitige Unterbrechung eines Auslandsaufenthaltes wird der Versicherungsschutz nicht berührt.
IV. Leistungen
§ 7
Es werden die in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Leistungen gewährt, insbesondere
- Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation,
- Verletzten- bzw. Übergangsgeld,
- besondere Unterstützung während der Rehabilitation,
- Wiederherstellung oder Erneuerung von Hilfsmitteln,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
- Rente an Versicherte,
- Geldleistungen an Hinterbliebene.
§ 8
(1) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch VII und den ergänzenden Vorschriften, soweit nicht die Richtlinien ausdrücklich eine abweichende Regelung treffen.
(2) Für die Bemessung der Leistungen, die von der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten abhängig sind, ist der Jahresarbeitsverdienst des Versicherten bis zur Höhe von 84.000 EUR maßgebend.
(3) Kosten der Heilbehandlung im Ausland werden bis zur Höhe des Zweifachen der amtlichen oder vereinbarten inländischen Sätze übernommen, wenn sie die im Inland nach der maßgeblichen Gebührenordnung geltenden Sätze übersteigen.
(4) Entsprechende Leistungen deutscher oder ausländischer Sozialversicherungsträger werden angerechnet.
(5) Das gleiche gilt für Leistungen, die ein Versicherter oder seine Hinterbliebenen aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten als Schadensersatz zu erhalten haben, es sei denn, dass der Entschädigungsberechtigte diese Ansprüche insoweit an den Unfallversicherungsträger abtritt.
V. Durchführung
§ 9
Der Unternehmer hat jede zu versichernde Person vor der Entsendung ins Ausland namentlich unter Angabe des aufzusuchenden Landes und der voraussichtlichen Dauer des Auslandsaufenthaltes dem Unfallversicherungsträger zu melden.
§ 10
(1) Der Unternehmer hat jeden Versicherungsfall unverzüglich auf dem vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen.
(2) Bei Arbeitsunfällen, die eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von mehr als zwölf Wochen erwarten lassen, hat der Unternehmer umgehend einen ausführlichen ärztlichen Befundbericht vorzulegen.
(3) Wegen eines Transportes des Versicherten in das Bundesgebiet ist unverzüglich nach dem Unfall mit dem Unfallversicherungsträger Verbindung aufzunehmen. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, den Transport des Versicherten in das Bundesgebiet anzuordnen und zu organisieren, wenn er dies aus medizinischen Gründen für erforderlich erachtet.
(4) Der Tag der Rückkehr des Versicherten in das Bundesgebiet ist vom Unternehmer unverzüglich anzuzeigen. Ist der sofortige Transport des Versicherten in ein Krankenhaus erforderlich, darf er nur in ein von dem Unfallversicherungsträger zugelassenes Krankenhaus erfolgen. In allen anderen Behandlungsfällen muss der Versicherte vom Unternehmer dem zuständigen D-Arzt vorgestellt werden.
§ 11
(1) Die Kosten der Heilbehandlung im Ausland hat der Unternehmer vorzulegen. Das gleiche gilt für die Geldleistungen an den Versicherten und - soweit sie dem Versicherten ins Ausland gefolgt sind - seine Angehörigen, bis der Unfallversicherungsträger die Gewährung der Leistungen übernimmt.
(2) Die nach Abs. 1 vom Unternehmer vorgelegten Leistungen werden ihm nach Maßgabe dieser Bestimmungen erstattet.
(3) Die Kosten des Transports eines Versicherten in das Bundesgebiet trägt der Unternehmer. Die Transportkosten werden ihm in Fällen des § 10 Abs. (3) in angemessener Höhe erstattet. Krankentransportkosten innerhalb des Bundesgebietes werden erstattet.
(4) Die Kosten für die Überführung eines Verstorbenen an den Ort der Bestattung werden dem Unternehmer erstattet.
(5) Rechnungen und sonstige Belege sind dem Unfallversicherungsträger umgehend im Original vorzulegen.
VI. Aufbringung und Verwendung der Mittel
§ 12
(1) Für die Auslandsversicherung sind von den teilnehmenden Unternehmen Jahresbeiträge zu entrichten, die den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der dem Rentendeckungsstock und dem Betriebsstock zuzuführenden Beträge decken (Jahresbedarf).
(2) Zur Errechnung des Beitrages wird der Jahresbedarf durch die Zahl der Monate geteilt, die alle von der Auslandsversicherung erfassten Personen während des Beitragsjahres im Ausland verbracht haben. Der so errechnete Betrag wird dann mit der Anzahl der von jedem Unternehmen gemeldeten Monate multipliziert. Teile eines Monats gelten als voller Monat.
(3) Zur Deckung des voraussichtlichen Jahresbedarfs können Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden.
§ 13
(1) Im Rentendeckungsstock wird der kapitalisierte Wert der festgestellten Dauer- und Hinterbliebenenrenten angesammelt.
(2) Der Kapitalwert der Renten wird auf der Grundlage der aktuellen Sterbetafel unter Anwendung eines Zinssatzes von 1 v.H. ermittelt.
(3) Aus dem Rentendeckungsstock werden die Mittel für Rentenleistungen entnommen für Rentenfälle, für die ihm ein Deckungskapital zugeführt worden ist.
§ 14
(1) Im Betriebsstock werden Betriebsmittel angesammelt.
(2) Betriebsmittel sind die Mittel zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen und zur Vermeidung außergewöhnlicher Beitragsschwankungen.
§ 15
(1) Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres ist zur Berechnung des Beitrages eine Liste einzureichen, die die Namen aller im vergangenen Kalenderjahr ins Ausland entsandten Personen und die Daten ihres Auslandsaufenthaltes enthält.
(2) Die für die Dauer des Auslandsaufenthaltes gezahlten Entgelte sind dem Unfallversicherungsträger nicht in dem jährlichen Lohnnachweis nachzuweisen.
VII. Kündigung
§ 16
(1) Das Versicherungsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Teilen durch eingeschriebenen Brief mit zweijähriger Frist zum Jahresende gekündigt werden.
(2) Änderungen der Richtlinien gelten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch für bereits laufende Versicherungsverhältnisse.
Die vorstehenden von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse am 11.12.2015 beschlossenen Richtlinien - Stand 01.01.2016 - für die Auslandsversicherung als gemeinsamer Einrichtung (§ 142 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, der Unfallkasse Bund und Bahn und der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe sind vom Bundesversicherungsamt nach § 140 Absatz 3 Satz 3 und § 142 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch VII genehmigt.
- Webcode: 11138604
Separate Auslandsversicherung
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