Erläuterungen zur freiwilligen Versicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Unternehmern Versicherungsschutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Pflichtversichert ist bei unserer Berufsgenossenschaft, wer in einem abhängigen Arbeitsverhältnis tätig ist. Unternehmer und ihre im Betrieb ohne Arbeitsvertrag mitarbeitenden Ehegatten sowie unternehmerähnliche Personen können Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur beanspruchen, wenn sie sich freiwillig versichert haben.

Wir informieren Sie:

  • wie Sie sich freiwillig versichern können
  • sich der Beitrag berechnet
  • auf welche Leistungen ein Anspruch besteht.

Eine freiwillige Versicherung können abschließen:

  • Einzelunternehmer
  • im Betrieb mitarbeitende Ehegatte von Einzelunternehmern (wenn kein Arbeitsverhältnis besteht).
  • Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
  • GmbH-Geschäftsführer und GmbH-Gesellschafter, die unternehmerähnlich tätig sind
  • Gesellschafter einer OHG
  • Komplementäre einer KG
  • Vorstandsmitglieder einer AG

Beginn und Ende der freiwilligen Versicherung:

Die Versicherung beginnt am ersten Tag nach Eingang des Antrags. Sollen mehrere Personen versichert werden, muss jede einen Antrag stellen und selbst unterschreiben.

Die vom Antragsteller zu wählende Versicherungssumme beträgt höchstens 84.840 EUR (ab 01.01.2025: 96.000 EUR). Es gilt eine variable, gleitende Mindestversicherungssumme, die automatisch jedes Jahr mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen Schritt hält. Die Höhe der Mindestversicherungssumme richtet sich nach § 53 (4) unserer Satzung. Die zur Mindestversicherungssumme abgeschlossenen Verträge werden mit der jeweiligen, gültigen Mindestversicherungssumme weitergeführt. Eines speziellen Antrages bedarf es hierfür nicht. Zurzeit beträgt die Mindestversicherungssumme 30.000 EUR (ab 01.01.2025: 32.400 EUR).

Die Versicherung kann jederzeit mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingeht, aufgehoben oder auf eine höhere oder niedrigere Versicherungssumme umgestellt werden. Sie erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt solange unwirksam, bis der rückständige Beitrag entrichtet wurde.

Links zu den Formularen finden Sie am Ende dieser Seite.

Wie viel kostet die freiwillige Versicherung?

Grundlagen für die Beitragsberechnung sind

  • die Versicherungssumme
  • die Gefahrklasse, zu der das Unternehmen veranlagt ist (bei mehreren Gefahrklassen die des entgeltmäßigen Schwerpunktes)
  • Umlageziffer für 2023 = Umlageziffer BG-Beitrag (0,00282) + Umlageziffer Lastenausgleich N (0,00019)
  • Berechnungsformel:
    Versicherungssumme x Gefahrklasse x Umlageziffer

Tabelle 1: Voraussichtlicher Jahresbeitrag in EUR (auf volle EUR-Beträge gerundet)

Versicherungssumme in EUR Gefahrklasse, zu der das Unternehmen veranlagt ist
1,0 4,0 4,5 5,2 9,4 9,5
32.400 98,00 390,00 439,00 507,00 917,00 926,00
40.000 120,00 482,00 542,00 626,00 1.132,00 1.144,00
55.220 166,00 665,00 748,00 864,00 1.562,00 1.579,00
60.000 181,00 722,00 813,00 939,00 1.698,00 1.716,00
84.840 255,00 1.021,00 1.149,00 1.328,00 2.400,00 2.426,00
96.000 289,00 1.156,00 1.300,00 1.503,00 2.716,00 2.745,00

Welche Leistungen bietet die freiwillige Versicherung?

Durch die freiwillige Versicherung erwirbt der Unternehmer die gleichen Leistungsansprüche, wie sie ein Pflichtversicherter bei einem Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit) hat. Auch bei einer konkret drohenden Berufskrankheit können Leistungsansprüche entstehen. Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die Versicherungssumme.

Heilbehandlung

Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten der

  • ambulanten und stationären Heilbehandlung
  • häuslichen Krankenpflege
  • zahnärztlichen Behandlung
  • Arzneimittel und Verbandsmittel
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel

im Rahmen der für sie gültigen Gebührensätze. Bei "privater" Heilbehandlung gelten Sonderregelungen.
Darüber hinaus leistet die Berufsgenossenschaft

  • einem Schwerverletzten, der nicht in der Lage ist, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens selbst auszuführen (z.B. Querschnittsgelähmten oder beiderseits Armamputierten) Pflege. Dies geschieht in Form eines Pflegegeldbetrages oder in der Sicherstellung der häuslichen Pflege.

Verletztengeld

Das Verletztengeld ist die kurzfristige Lohnersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Wesentlichen ist sie vergleichbar mit dem Krankengeld.

Von den Sparbeschlüssen des Gesetzgebers aus dem Jahre 1996 wurde diese Geldleistung jedoch nicht betroffen. Für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht je Kalendertag Anspruch auf ein Verletztengeld in Höhe des 450sten Teils der Versicherungssumme (Tabelle 2). Der Anspruch auf Verletztengeld ruht, soweit der Verletzte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält (§ 52 SGB VII). Ansprüche gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse entfallen aufgrund gesetzlicher Vorschriften.

Tabelle 2: Verletztengeld pro Kalendertag

Versicherungssumme in EUR 32.400 40.000 55.220 60.000 84.840 96.000
Verletztengeld pro Tag in EUR 72,00 88,89 122,71 133,33 188,53 213,33

Berufliche Rehabilitation

Durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit kann auch ein Unternehmer gezwungen sein, seinen bisherigen Beruf aufzugeben. Die Berufsgenossenschaft sorgt dann mit geeigneten Maßnahmen der Berufshilfe wie

  • allgemeine Leistungen zur Vermittlung einer anderen, auf Dauer gerichteten, geeigneten Berufstätigkeit
  • Ausbildung
  • Fortbildung
  • Umschulung

für eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

Übergangsgeld

Während einer schulischen Berufshilfemaßnahme zahlt die Berufsgenossenschaft Übergangsgeld. Es beträgt 75% des Verletztengeldes, wenn

  • der Verletzte mindestens ein Kind bis zum Alter von 18 Jahren hat
  • sein Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Verletzten selbst pflegt oder selbst pflegebedürftig ist, sonst 68% des Verletztengeldes.

Verletztenrente

Hat ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20% zur Folge, besteht Anspruch auf Rente, wenn die MdE über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus andauert.

Die Rente beginnt in der Regel mit dem Tage nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der MdE. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (MdE = 100%) beträgt die Rente pro Jahr zwei Drittel der Versicherungssumme (Vollrente = Höchstbetrag). Ist die Erwerbsfähigkeit nur zum Teil gemindert, erhält der Verletzte den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung entspricht (Tabelle 3).

Tabelle 3: Monatliche Verletztenrente (Beispiel für verschiedene Versicherungssummen und Erwerbsminderungen)

Versicherungssumme in EUR 32.400 40.000 55.220 60.000 84.840
monatliche Rente in
EUR bei MdE von
100 % 1.800,00 2.222,22 3.067,78 3.333,33 4.713,33
50 % 900,00 1.111,11 1.533,89 1.666,67 2.356,67
20 % 360,00 444,44 613,56 666,67 942,67

Witwen- und Witwerrente (Tabelle 4)

Die Witwen- und Witwerrente beträgt 30 v.H. der Versicherungssumme und wird für längstens 24 Kalendermonate gezahlt (mit Übergangsrecht).
Die Rente wird auf 40 v.H. der Versicherungssumme erhöht bei

  • Vollendung des 47. Lebensjahres
  • Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
  • Erziehen eines Kindes, das wegen eines Arbeitsunfalls waisenrentenberechtigt ist
  • Sorge für ein Kind, das wegen Gebrechlichkeit Waisenrente erhält.

Eigenes Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld, Rente aus der Rentenversicherung) ist entsprechend gesetzlicher Vorschriften teilweise anzurechnen, soweit es einen festgesetzten Freibetrag übersteigt. Die Rentenberechtigung erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder mit seiner Wiederverheiratung.

Waisenrente (Tabelle 4)

Kinder eines durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verstorbenen Versicherten erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente in Höhe von 20 v.H. (Vollwaisen 30 v.H.) der Versicherungssumme. Bei Schul- oder Berufsausbildung oder anderen Sonderfällen wird die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, in Ausnahmefällen auch darüber hinaus.

Eigenes Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Rente aus der Rentenversicherung) einer über 18 Jahre alten Waise ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften teilweise anzurechnen, soweit es einen festgesetzten Freibetrag übersteigt.

Der Höchstsatz der Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrenten insgesamt) beträgt 80% der Versicherungssumme.

Tabelle 4: Monatliche Hinterbliebenenrente (Beispiele für verschiedene Versicherungssummen)

Versicherungssumme in EUR Witwen-/Witwerrente nach 30%
(40%) der Versicherungssumme
monatlich in EUR
Rente für eine Halbwaise
(Vollwaise) monatlich in EUR
32.400 810,00 (1.080,00) 540,00 (810,00)
40.000 1.000,00 (1.333,33) 666,67 (1.000,00)
55.220 1.380,50 (1.840,67) 920,33 (1.380,50)
60.000 1.500,00 (2.000,00) 1.000,00 (1.500,00)
84.840 2.121,00 (2.828,00) 1.414,00 (2.121,00)
96.000 2.400,00 (3.200,00) 1.600,00 (2.400,00)

Mögliche Kürzungen der Witwen-, Witwer- und Waisenrente auf Grund eigenen Einkommen sind nicht berücksichtigt.

Weitere Hinterbliebenenleistungen

Die Berufsgenossenschaft leistet auch

  • Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfen, wenn ein Schwerverletzter (MdE wenigstens 50 v.H.) nicht an den Unfallfolgen verstirbt
  • Witwenrenten an frühere Ehefrauen und Witwerrenten an frühere Ehemänner unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen. Die Vorschriften über die Anrechnung eigenen Einkommens sind dabei anzuwenden.
  • Sterbegeld
  • Überführungskosten

Sonstige Leistungen

Die Berufsgenossenschaft erbringt auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hier zu gehören

  • Kfz-Hilfe
  • Wohnungshilfe
  • Zuschüsse für einen Erholungsaufenthalt für Schwerstverletzte.
  • Webcode: 24400855
Berechnungsformel angepasst

Die Beiträge für bestimmte Bereiche der Unternehmerversichung wurden lange Zeit mit nur der halben Gefahrklasse berechnet. Dieses Verfahren hat unsere Aufsichtsbehörde beanstandet:

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