DGUV Vorschrift 79

Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas"

Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 17/18. Oktober 2023 beschlossen, die Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" - DGUV Vorschrift 79, vormals BGV D34 - vom 1. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997 zum nächstmöglichen Zeitpunkt außer Kraft zu setzen.

Die Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas", DGUV Vorschrift 79, ist am 06. Dezember 2023 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden und wird mit Wirkung zum 01.02.2024 erfolgen.

Mit der DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas" ist als branchenübergreifende Regel ein adäquater Ersatz für die bisherige Vorschrift verfügbar. Bewährte Regeln wurden übernommen und auf den Stand der Technik gebracht.

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