Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Bewährte Schutzmaßnahmen

Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung tritt zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Arbeitgebende müssen betriebliches Hygienekonzept festlegen.

Die Bundesregierung rechnet im Herbst und Winter wieder mit stark steigenden Infektionszahlen. Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verpflichtet deshalb erneut Arbeitgebende, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, anzupassen und umzusetzen. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen als auch tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu beachten.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung schreibt insbesondere die Prüfung der bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes vor:

  1. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  2. die Sicherstellung der Handhygiene,
  3. die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  4. das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  5. die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  6. das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  7. regelmäßige und kostenfreie Test-Angebote an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgebende seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken (z. B. FFP2, N95) bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen.

Außerdem verpflichtet die Verordnung Arbeitgebende, zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beizutragen.

Orientierung und Hilfestellung bei der Umsetzung geeigneter Maßnahmen geben

Die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen treffen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Aufgrund der hohen medizinischen Komplexität sollten sie sich dabei von Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten beraten lassen. Betriebs- und Personalräte haben ein Mitbestimmungsrecht.

Der Infektionsschutz muss auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet sein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten das betriebliche Hygienekonzept in der Arbeitsstätte zugänglich machen (etwa per Rundmail oder Aushang).

Weitere Informationen:

  • Webcode: 22530394
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