Versicherungsschutz

An dieser Stelle beantworten wir Ihre Fragen rund um den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus und der Infektionskrankheit COVID-19.

Die in Folge einer Infektion mit dem Coronavirus auftretende Infektionskrankheit COVID-19 wird nur in seltenen Fällen als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden können. Darin unterscheidet sich COVID-19 nicht von anderen weit verbreiteten Infektionskrankheiten wie zum Beispiel der jährlichen Influenza.

Allerdings bringen die Ausbreitung des Coronavirus und die zu seiner Eindämmung getroffenen Maßnahmen zahlreiche Veränderungen in der Arbeitswelt mit sich, die spezifische Fragen auch zum Versicherungsschutz aufwerfen.

Allgemeine Informationen zum Versicherungsschutz und häufig gestellte Fragen finden Sie auch in unserem Bereich "Unfall/Berufskrankheit".

Impfungen sind Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie privater Natur. Impfungen werden deshalb nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Impfschäden sind vielmehr durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt.

Dies gilt auch, wenn die Impfung gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z.B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.

Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Impfungen, die erforderlich sind, um erheblich gesteigerte Infektionsgefahren für die Versicherten oder deren Kontaktpersonen infolge der versicherten Tätigkeit zu verhindern. Die Erforderlichkeit der Impfung kann sich z.B. aus Arbeitsschutzvorschriften, Gefährdungsbeurteilungen oder Festlegungen des Arbeitgebers von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bzw.  -reduktion ergeben.

Weiterhin können Impfungen durch Betriebsärzte im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen unter Versicherungsschutz stehen.

Testungen auf das Coronavirus dienen der Erkennung einer Infektion mit diesem Virus und haben neben dem Eigenschutz der getesteten Person vor allem den Schutz Dritter vor Ansteckungen zum Ziel. Beide Ziele sind in erster Linie privater Natur. Testungen auf das Coronavirus werden deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.

Dabei reicht es nicht aus, dass die Testung als solche gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z.B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.

Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Testungen, die einen engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen. Ein solcher liegt vor, wenn die Testung auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. der besuchten Einrichtung erfolgt oder eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der versicherten Tätigkeit darstellt. Die auf Grund der allgemeinen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erforderliche Vorlage eines negativen Testergebnisses für den Zugang zum Unternehmen oder der Einrichtung für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie ist keine mit den spezifischen Umständen der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Maßnahme und stellt daher eine unversicherte Vorbereitungshandlung dar. Versicherungsschutz für die Testungen über § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII scheidet ebenfalls aus, da auch dort nur spezifische, sich aus der jeweiligen speziellen versicherten Tätigkeit ergebende Maßnahmen erfasst werden sollen.

Zuständig ist in diesen Fällen der Unfallversicherungsträger des die Testung veranlassenden Unternehmens bzw. der die Testung veranlassenden Einrichtung.

Auch bei mobiler Arbeit besteht während einer betriebsdienlichen Tätigkeit grundsätzlich Unfallversicherungsschutz. Versichert sind Tätigkeiten, die Arbeitnehmer im Interesse ihres Arbeitgebers ausüben und die von diesem akzeptiert bzw. nicht ausdrücklich untersagt werden - unabhängig von einer räumlichen Arbeitsstätte oder den üblichen Arbeitszeiten.

Zu beachten ist jedoch: Unterbricht jemand für private Tätigkeiten oder Erledigungen die Arbeit, ist der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung zumindest für diese Zeit ebenso unterbrochen.

Die BG ETEM empfiehlt daher, die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über mobile Arbeit grundsätzlich in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Klare Regelungen des Arbeitgebers können helfen, die besondere Situation der mobilen Arbeit zu beschreiben: Schriftliche Vereinbarungen zu möglichen Arbeitsorten und zur (telefonischen) Erreichbarkeit dürften das Erkennen eines Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit erleichtern.

Mobile Arbeit, auch „mobile working“ genannt ist dadurch geprägt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von nahezu jedem Ort außerhalb des Büros oder des Home-Office-Arbeitsplatzes mithilfe elektronischer portabler Geräte auf ihre Arbeitsunterlagen zugreifen können. Mobile Arbeit geht damit über „Telearbeit“, bei der Arbeitsplätze zu Hause bei den Beschäftigten eingerichtet werden, hinaus.

Weitere Infos: Broschüre Mobile Arbeit

Ja, wenn die Kinder auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte zur Betreuung gebracht bzw. von dort abgeholt werden. Für Beschäftigte im Homeoffice waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang dagegen nicht versichert. Das hat sich nun geändert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern. 

Eine COVID-19-Erkrankung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung sein.

Wer durch die Arbeit oder eine andere versicherte Tätigkeit (zum Beispiel den Schulbesuch) einen Unfall oder eine Berufskrankheit erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für eine COVID-19-Erkrankung, wenn diese durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Dabei kann die Erkrankung an COVID-19 ein Versicherungsfall sein. Die Infektion allein (ohne anschließende Krankheitssymptome) ist kein Versicherungsfall.

Vermuten Versicherte, dass sie sich durch die Arbeit infiziert haben, sollten sie das Gespräch mit ihrem Arzt/ihrer Ärztin oder Arbeitgeber/Arbeitgeberin suchen. Diese haben Erkrankungen anzuzeigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Arbeit die Ursache ist. Für Arbeitgeber besteht eine entsprechende Pflicht jedoch nur dann, wenn Versicherte länger als 3 Tage arbeitsunfähig sind. Covid-19-Erkrankungen, die nicht zu einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tode des Versicherten geführt haben, müssen nicht bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Sie sollten aber innerhalb der Firma dokumentiert werden (Verbandbuch).

COVID-19 als Arbeitsunfall

Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit, kann die Erkrankung als Arbeitsunfall zu werten sein. Hierzu muss die betriebliche Verrichtung als Ursache der Infektion als gesichert angesehen werden können. Ferner ist zu prüfen, ob und inwieweit vergleichbare außerberufliche Gefährdungen zu einer Infektion geführt haben könnten. Im Ergebnis ist in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen sind. Nur die Infektion, die nachweisbar infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles.

COVID-19 als Berufskrankheit

Für Personen, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich höheren Infektionsgefahr für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sind, kann eine Anerkennung nach Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste in Betracht kommen. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit in ähnlichem Maße einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Dabei kommt es auf die Art der Kontakte mit infizierten Personen an. Diese müssen bestimmungsgemäß mit unmittelbarem Körperkontakt oder mit gesichtsnahen Tätigkeiten (z.B. Augenoptiker) verbunden sein. Darüber hinaus gibt es bislang keine wissenschaftlich gesicherten Hinweise darauf, dass bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Kassiererinnen und Kassierer oder Beschäftigte im öffentlichen Nahverkehr bei ihren Tätigkeiten einem vergleichbar erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

 

Nähere Informationen zum Thema COVID-19 als Versicherungsfall finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Für die Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalles ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Als Arbeitgeber sind sie dann zur Anzeige verpflichtet, wenn Versicherte hierdurch mehr als 3 Tage erkrankt sind und der Verdacht besteht, dass die Arbeit die Ursache ist. Covid-19-Erkrankungen, die nicht zu einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tode des Versicherten geführt haben, müssen nicht bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Sie sollten aber innerhalb der Firma dokumentiert werden (Verbandbuch).

Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht - das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz. Das heißt zum Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Denn eigenwirtschaftliche - das heißt private - Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.

Anders als im Betrieb waren hingegen im eigenen Haushalt Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, bisher regelmäßig nicht versichert. Das hat sich nun geändert. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten." Daher bestimmt das Gesetz jetzt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Was Unternehmen und Beschäftigte tun können, um die Arbeit im Home-Office sicher und gesund zu gestalten, dazu gibt die gesetzliche Unfallversicherung Tipps.

Sofern sich die Kinder - egal welchen Alters - mit Zustimmung der Unternehmensleitung auf der Unternehmensstätte aufhalten, gilt für Mitgliedsbetriebe der BG ETEM ein erweiterter Unfallversicherungsschutz kraft Satzung während des Aufenthalts auf dem Betriebsgelände. Die Wege von/zur Unternehmensstätte sind nicht versichert.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtspflicht zu wahren ist. Hier sind - je nach Alter der Kinder - sicherlich unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Zudem dürfen sich die Kinder nicht in Bereichen mit erhöhter Gefährdung aufhalten.

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