Besteht Versicherungsschutz beim mobilen Arbeiten (mobile working)?
Auch bei mobiler Arbeit besteht während einer betriebsdienlichen Tätigkeit grundsätzlich Unfallversicherungsschutz. Versichert sind Tätigkeiten, die Arbeitnehmer im Interesse ihres Arbeitgebers ausüben und die von diesem akzeptiert bzw. nicht ausdrücklich untersagt werden - unabhängig von einer räumlichen Arbeitsstätte oder den üblichen Arbeitszeiten.
Zu beachten ist jedoch: Unterbricht jemand für private Tätigkeiten oder Erledigungen die Arbeit, ist der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung zumindest für diese Zeit ebenso unterbrochen.
Die BG ETEM empfiehlt daher, die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über mobile Arbeit grundsätzlich in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Klare Regelungen des Arbeitgebers können helfen, die besondere Situation der mobilen Arbeit zu beschreiben: Schriftliche Vereinbarungen zu möglichen Arbeitsorten und zur (telefonischen) Erreichbarkeit dürften das Erkennen eines Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit erleichtern.
Mobile Arbeit, auch „mobile working“ genannt ist dadurch geprägt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von nahezu jedem Ort außerhalb des Büros oder des Home-Office-Arbeitsplatzes mithilfe elektronischer portabler Geräte auf ihre Arbeitsunterlagen zugreifen können. Mobile Arbeit geht damit über „Telearbeit“, bei der Arbeitsplätze zu Hause bei den Beschäftigten eingerichtet werden, hinaus.
Weitere Infos: Broschüre Mobile Arbeit
- Webcode: 20387892
- Robert Koch Institut
- COVID-19-Dashboard des RKI mit täglich aktualisierten Fallzahlen
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (infektionsschutz.de)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
- Informationen zur betrieblichen Pandemieplanung
Barrierefreie Informationen:
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